Aktuelle Corona Maßnahmen in Kaufbeuren: Ampel nun auf dunkelrot
Kaufbeuren hat Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 überschritten
Die Stadt Kaufbeuren hat am Sonntag, 25.10.2020 den Sieben-Tage-Inzidenzwert von 100 überschritten. Die zu ergreifenden Maßnahmen richten sich nach den Regelungen der Siebten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (7. BayIfSMV).
Bayerische Corona-Ampel
Die Corona-Ampel zeigt an, welche Städte und Landkreise eine Sieben-Tage-Inzidenz höher als 35 oder höher als 50 oder höher als 100 erreicht haben.
Was ändert sich bei einer Sieben-Tage-Inzidenz über 100?
Private Feiern und Kontakte:
An privaten Feiern (insbesondere Hochzeits– oder Geburtstagsfeiern oder ähnliche Feierlichkeiten) und Treffen dürfen sowohl in öffentlichen als auch in privaten Räumen nur noch maximal fünf Personen oder zwei Hausstände teilnehmen. Dies gilt auch insbesondere für die Gastronomie.
Sperrstunde für Gaststätten und für den Verkauf von Alkohol:
Gastronomische Betriebe dürfen in der Zeit von 21 bis 6 Uhr keine Speisen und Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben. Parallel dazu ist von 21 bis 6 Uhr der Verkauf von Alkohol an Tankstellen oder durch sonstige Verkaufsstellen und Lieferdienste verboten.
Maskenpflicht im öffentlichen Raum:
Die Maskenpflicht gilt überall da, wo Menschen dichter beziehungsweise länger zusammenkommen: auf Begegnungs- und Verkehrsflächen in allen öffentlichen Gebäuden,wie zum Beispiel in Eingangsbereichen von Hochhäusern, in Fahrstühlen oder in Kantinensowie in Parkhäusern. Für die Stadt Kaufbeuren gilt Maskenpflicht während der Wochenmärkte in der Kaiser-Max-Straße und auf dem Bürgerplatz – unabhängig von einem Einkauf.
Im öffentlichen Personennah- und -fernverkehr und den hierzu gehörenden Einrichtungen(also insbesondere Bahnhof, Busbahnhof/Plärrer und sonstige Buswartestellen) besteht bereits jetzt für Fahrgäste sowie für das Kontroll- und Servicepersonal, soweit es in Kontakt mit Fahrgästen kommt, Maskenpflicht
(§ 8 Satz 1 der 7. BayIfSMV).
Maskenpflicht in Arbeitsstätten:
Maskenpflicht in Kultur- und Freizeiteinrichtungen:
In allen Kultur- und Freizeiteinrichtungen, in Museen, Kino oder Theater müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen.
Maskenpflicht bei Veranstaltungen:
Bei allen Kultur- und Sportveranstaltungen sowie bei Tagungen müssen Sie auch am Platz eine Maske tragen. Für Veranstaltungen aller Art gilt die maximale Anzahl von 50 Personen, dazu zählen beispielsweise auch Vereinssitzungen. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kirchenveranstaltungen und Demonstrationen.
Maskenpflicht in Schulen:
Alle Schülerinnen und Schüler – auch Grundschüler - müssen im Unterricht eine Maske tragen. Weitere Informationen für den Schulbetrieb folgen.
Maskenpflicht in den Hochschulen:
Studierende müssen im Lehr- bzw. Vorlesungsbetrieb eine Maske tragen.