EuGH erleichtert Verbraucherklagen bei Umsteigeflügen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat Flugpassagieren die Klage bei Umsteigeflügen erleichtert. Wurde die Verbindung einheitlich gebucht, können Passagiere immer am ersten Abflugort klagen, auch wenn für die mangelhafte Teilstrecke eine andere Fluggesellschaft verantwortlich ist, wie der EuGH in einem am Donnerstag in Luxemburg veröffentlichten Beschluss entschied. (Az: C-606/19)

Die Kläger hatten Flüge von Hamburg nach San Sebastian in Spanien gebucht. Ihre Verbindung führte über London und Madrid. Der letzte Teilflug von Madrid nach San Sebastian wurde annulliert, ohne dass die Fluggäste rechtzeitig informiert wurden.

Beide Flugpassagiere traten ihre Rechte an das Potsdamer Unternehmen Flightright ab. Dies klagte beim Amtsgericht Hamburg gegen Iberia auf eine Entschädigung von 250 Euro je Fluggast.

Das Amtsgericht fragte beim EuGH an, ob es überhaupt zuständig ist. Dies bejahte der EuGH. Infrage für eine Klage kommen demnach alle Orte, die einen Bezug zu der Dienstleistung haben und die als Gerichtsstand vorhersehbar sind.

Hier gehe es um Flüge von Hamburg nach San Sebastian. Der Abflugort Hamburg sei daher einer derjenigen Orte, an denen die Flugdienstleistung hauptsächlich erbracht worden sei. Dass hier Iberia gar keine direkte Vertragsbeziehung zu den Kunden hatte, spiele keine Rolle. EU-Recht gehe davon aus, dass in solchen Fällen Iberia im Auftrag der Vertragsgesellschaft handle, hier die für den Flug von Hamburg nach London zuständige British Airways.