BGH-Urteil zu Schönheitsreparaturen in unrenoviert übernommenen Mietwohnungen

Der Bundesgerichtshof (BGH) entscheidet am Mittwoch (11.00 Uhr) darüber, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Vermieter für Schönheitsreparaturen bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung aufkommen müssen. Der BGH musste in zwei Fällen aus Berlin die Klagen von Mietern auf Renovierungen prüfen. Weil die Wohnungen ohne Ausgleich unrenoviert übergeben wurden, war die Abwälzung der Kosten für Schönheitsreparaturen auf den Mieter grundsätzlich unwirksam. Das Landgericht Berlin entschied allerdings unterschiedlich über die Renovierungspflicht. (Az. VIII ZR 163/18 und VIII ZR 270/18)

In einem Fall zogen die Mieter im Jahr 2002 in die damals unrenovierte Wohnung ein. Im Jahr 2016 forderten sie vom Vermieter vergeblich, Tapezier- und Malerarbeiten für mehr als 7000 Euro zu übernehmen. Ihre Klage blieb erfolglos. Im zweiten Fall forderte ein bereits seit 1992 in der Wohnung lebende Mieter im Jahr 2015 die Vermieter zu Malerarbeiten auf. Die Klage hatte Erfolg. Ein zentraler Punkt ist nun vor dem BGH, was unter dem "vertragsgemäßen" Zustand einer Wohnung zu verstehen ist und was daraus für Schönheitsreparaturen folgt.