Keine Entschädigung bei Flugverspätung durch Treibstoff auf der Startbahn

Fluggesellschaften müssen bei der Verspätung eines Flugs keine Entschädigung zahlen, wenn der Grund dafür ausgelaufener Treibstoff auf der Startbahn ist. Die darauf zurückzuführende Schließung einer Rollbahn stelle einen "außergewöhnlichen Umstand" dar, wenn der Treibstoff nicht vom Flugzeug der Airline stamme, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) am Mittwoch. Fluggesellschaften können von der Pflicht zu Entschädigungszahlen befreit werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen. (Az. C-159/18)

In dem konkreten Fall verlangte ein Fluggast vom irischen Billigflieger Ryanair eine pauschale Entschädigung von 250 Euro, weil sein Flug von Treviso in Italien nach Charleroi in Belgien mehr als vier Stunden Verspätung hatte. Ryanair lehnte dies mit der Begründung ab, dass die Startbahn aufgrund ausgelaufenen Treibstoffs habe geschlossen werden müssen. Ein belgisches Gericht bat den EuGH um Auslegung des EU-Rechts in diesem Fall.

Die Luxemburger Richter bestätigten die Auffassung Ryanairs, dass es sich um einen "außergewöhnlichen Umstand" handelt. Sie stellten zudem fest, dass dieser auch nicht durch "zumutbare Maßnahmen" hätte vermieden werden können. Die Instandhaltung des Rollfelds falle nicht in die Zuständigkeit der Fluggesellschaft. Die Entscheidung der Flughafenbehörden, ein Rollfeld zu schließen, sei für die Airline zudem verbindlich.