Insolvenz des Arbeitgebers: Was können Sie als Arbeitnehmer tun?

Aus heiterem Himmel kommt eine Insolvenz fast nie

Auf den Fluren herrscht munteres Treiben. Witze werden gemacht, die Kaffeemaschine murmelt zufrieden vor sich hin: Geräusche, die wir kennen und an die wir uns gewöhnt haben. Doch was, wenn es hinter dieser vermeintlichen Idylle gefährlich brodelt? Was, wenn die Flure plötzlich leer sind? Die Kaffeemaschine abgestellt? Der Schreibtisch verweist?

Auf den Fluren herrscht munteres Treiben. Witze werden gemacht, die Kaffeemaschine murmelt zufrieden vor sich hin: Geräusche, die wir kennen und an die wir uns gewöhnt haben. Doch was, wenn es hinter dieser vermeintlichen Idylle gefährlich brodelt? Was, wenn die Flure plötzlich leer sind? Die Kaffeemaschine abgestellt? Der Schreibtisch verweist? Eine Insolvenz kommt meistens nie aus heiterem Himmel. Die Lage eines Unternehmens verändert sich schleichend. Wir erklären Ihnen, was bei einem Insolvenzverfahren passiert, welche Auswirkungen es auf Ihr Arbeitsverhältnis hat und was Sie dabei beachten sollten. 

Was passiert bei einer Insolvenz?

Das ist recht simpel: Die Gläubiger, dazu zählen auch die Arbeitnehmer*, sollen nicht auf Ihren finanziellen Ansprüchen sitzen bleiben. Aus diesem Grund wird ein Insolvenzverfahren eröffnet, bei dem entweder das gesamte Vermögen des Unternehmens verwertet und der daraus erzielte Gewinn verteilt oder oftmals auch ein Insolvenzplan aufgestellt wird, um die Fortführung des Unternehmens zu gewährleisten. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens benötigt einen Eröffnungsgrund, wie Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.

Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis

Sie müssen nicht fürchten, dass Sie Ihr persönliches Hab und Gut sofort von Ihrem Schreibtisch in einen braunen Pappkarton verstauen müssen. Ihr Arbeitsverhältnis besteht nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens fort. Allerdings ist von nun an nicht mehr der Arbeitgeber, sondern der Insolvenzverwalter Ihnen gegenüber weisungsbefugt. 

Kündigung

Eine Kündigung lediglich mit der Begründung, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, ist unzulässig. Aber Vorsicht: Liegen dringende betriebliche Erfordernisse vor, ist eine Kündigung rechtens. Dies kann zum Beispiel bei einer Betriebsstilllegung oder fehlende Beschäftigungsmöglichkeiten infolge eines Auftragsmangels der Fall sein. Sollte es zu Kündigungen kommen, muss dabei die Sozialauswahl eingehalten werden, heißt: Der Insolvenzverwalter muss (!) nach verschiedenen Kriterien eine Art Rangliste der Beschäftigten aufstellen. Dabei werden u.a. die Dauer der Betriebszugehörigkeit und das Lebensalter berücksichtigt. 

Wie bekommt der Arbeitnehmer sein Geld?

1. Ansprüche aus der Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Ist das Insolvenzverfahren eröffnet, müssen Arbeitnehmer ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anmelden.
Achtung: Das Insolvenzgericht legt mit dem Beschluss über die Bekanntgabe der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Frist fest, innerhalb der die Forderungen angemeldet werden müssen! 

2. Ansprüche aus der Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens 
Ist Ihnen noch nicht gekündigt worden, bekommen Sie nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Ihr Geld vom Insolvenzverwalter ausgezahlt. 

3. Insolvenzgeld 
Die Bundesagentur für Arbeit zahlt für ausstehende Gehälter von bis zu drei Monaten vor Insolvenzeröffnung das Insolvenzgeld. Das Insolvenzgeld wird in Höhe des Nettolohns ausgezahlt.Auch alle Sonderzahlungen (z. B. Weihnachts- und Urlaubsgelder) werden berücksichtigt.
Achtung: Auch hier gibt es eine Antragsfrist: Arbeitnehmer müssen den Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens bei der örtlichen Arbeitsagentur stellen. 

Was ist vom Arbeitnehmer zu beachten?

Arbeitsamt
Ist die Reise eines Arbeitnehmers im Unternehmen tatsächlich vorbei, so ist er verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Sportlich wird es, wenn zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunkts und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate liegen. In diesem Fall muss er sich innerhalb von drei Tagen ab Kenntnis des Beendigungszeitpunkts melden.

Arbeitszeugnis
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, ist der Arbeitgeber dafür zuständig, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis zu erteilen.
Sobald ein Insolvenzverfahren eröffnet ist, tritt der Insolvenzverwalter an die Stelle des Arbeitsgebers und ist – unter Rücksprache des Besagten - für das Arbeitszeugnis  verantwortlich.

Betriebsrat 
Während des Insolvenzverfahrens gelten unverändert alle Rechte und Pflichten des Betriebsrats und des Arbeitgebers/Insolvenzverwalters. Die Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bleiben unberührt. 
Vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sollte eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden mit dem Inhalt, dass oft nachrangig bewertete Forderungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld mit als Erstes abgeglichen werden. 

Wir haben noch einen schönen Schlusssatz für Sie:

Nur 15 Prozent unseres Lebens besteht aus Arbeit. Wir wünschen Ihnen, dass dieser Lebensanteil für Sie wunderbar verlaufen wird. | Text: Stefanie Steinbach