Urteil: Reisewarnung bei Buchung berechtigt später nicht zum Rücktritt

Wenn zum Zeitpunkt einer Reisebuchung für ein Land eine Reisewarnung bestand, dann berechtigt das Fortbestehen dieser Warnung am Reisetermin selbst nicht zur kostenlosen Stornierung. In der Regel ist dann der Antritt der Reise zumutbar, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. X ZR 103/22)

Die Klägerin hatte für sich und ihren Mann eine dreiwöchige Flugreise mit Hotelaufenthalt in die Dominikanische Republik gebucht. Zum Zeitpunkt der Buchung im September 2020 bestand für die Dominikanische Republik wegen der Corona-Pandemie eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes. Diese wurde in der Folgezeit mehrfach verlängert und bestand auch am Reisetermin im Frühjahr 2021 fort.

Mit Verweis auf die Corona-Risiken stornierte die Frau die Reise eine Woche vor Abflug. Vom Veranstalter verlangte sie die von ihr bereits geleistete Anzahlung von 1540 Euro zurück. Doch ihre Klage blieb durch alle Instanzen ohne Erfolg.

Zur Begründung verwies der BGH darauf, dass die Reisewarnung auch im Zeitpunkt der Buchung schon bestand. Die Gesundheitsrisiken hätten sich seitdem auch nicht wesentlich verändert. Auch Einschränkungen wie die Maskenpflicht oder eingeschränkte Angebote im Hotel seien bereits bei der Buchung absehbar gewesen und daher nicht als erhebliche Beeinträchtigung der Reise anzusehen.