Verbraucherschützer: Flink darf laut Urteil keine Lagergebühr berechnen

Der Lieferdienst Flink darf nach Angaben von Verbraucherschützern laut einem Gerichtsurteil seinen Kundinnen und Kunden keine Lagergebühr für ihre getätigten Einkäufe berechnen. Wie die Verbraucherzentrale Hamburg am Mittwoch mitteilte, hatte sie das Unternehmen verklagt, weil es die Abgabe einer Unterlassungserklärung abgelehnt hatte. Das Landgericht Berlin II entschied demnach nun, dass es sich bei der Gebühr um eine unangemessene Benachteiligung von Verbrauchern handle.

Die Bestellseite von Flink ist so gestaltet, dass bei einigen Artikeln nach Auswahl und vor Abschluss des Bezahlvorgangs ein Dialogfenster mit der Info erscheint, dass das betreffende Produkt eine Lagergebühr von 1,99 Euro hat. Damit werde "die benötigte Infrastruktur abgedeckt, um diese Artikel sicher zu lagern".

Die Verbraucherzentrale kritisierte das scharf: "Die Lagerung von Waren, die kurzfristig geliefert werden sollen, dient in erster Linie dem geschäftlichen Interesse von Flink", hieß es. Dafür könne das Unternehmen keine Gebühren verlangen. Allgemeine Lagerkosten, die bei einem Lieferdienst anfallen, müssten in den Produktpreis eingepreist werden.

Das Gericht urteilte den Angaben zufolge, dass es sich bei der Lagergebühr um eine "kontrollfähige Preisnebenabrede" handle, die Verbraucher und Verbraucherinnen unangemessen benachteilige. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Das Unternehmen Flink legte Berufung ein.