Nach Autounfall muss sich Anwalt nicht um alle Insassen kümmern

Nach einem Autounfall müssen sich die Insassen gegebenenfalls eigenständig um ihre sich daraus ergebenden Belange kümmern. Das gilt sogar für die Kinder einer schuldlos verunglückten Autofahrerin, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschied. Danach umfasst das Mandat eines von der Mutter beauftragten Rechtsanwalts eventuelle Ansprüche der Kinder nicht automatisch mit. (Az: IX ZR 289/19)

Im entschiedenen Fall wurde die Mutter bei einem Autounfall 2006 schwer verletzt. Sie ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Mit der Wahrnehmung ihrer Interessen gegenüber der Haftpflichtversicherung des schuldigen Unfallgegners beauftragte sie einen Anwalt.

Mit in dem Auto saßen die damals neun- und elfjährigen Töchter. Sie verweisen auf schwere Schuldgefühle gegenüber ihrer Mutter. Beide hätten deswegen psychotherapeutische Behandlung in Anspruch nehmen müssen.

Mit ihrer Klage gegen den Rechtsanwalt machten sie geltend, er habe sich auch um ihre Ansprüche gegen die Versicherung des Unfallgegners kümmern müssen. Weil er dies versäumt habe, müsse er haften.

Doch die Gerichte wiesen die Klage durch alle Instanzen ab. Die Töchter seien in den "Schutzbereich" des Anwaltsvertrages der Mutter nicht einbezogen gewesen, betonte zur Begründung nun in letzter Instanz der BGH. Der Vertrag habe sich ausdrücklich auf Schmerzensgeld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten der Mutter bezogen. Dass die Töchter wegen psychischer Folgen später ebenfalls Ansprüche gegen die Versicherung haben könnten, sei für den Anwalt auch nicht offensichtlich gewesen.