Europäischer Gerichtshof muss sich mit Auskunftspflicht von YouTube befassen

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich damit befassen, in welchem Umfang ein Videoportal wie YouTube bei Urheberrechtsverletzungen Daten wie E-Mail-Adressen oder Telefonnummern von Nutzern herausgeben muss. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe legte dem EuGH am Donnerstag eine Reihe von Fragen zur Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie vor. Zugleich setzte der BGH das Verfahren aus, das Auslöser für diesen Fragenkatalog ist. (Az. I ZR 153/17)

Im konkreten Fall geht es um Filme, die auf YouTube hochgeladen und bis zu ihrer Sperrung tausendfach abgerufen wurden. Die Filmverwertungsgesellschaft Constantin klagte deshalb auf umfassende Auskünfte. Strittig ist zwischen beiden Seiten, ob YouTube E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Nutzer sowie die beim Hochladen gespeicherte IP-Adresse des Geräts herausgeben muss.

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschied im Berufungsverfahren, dass YouTube nur die E-Mail-Adressen herausgeben muss. Das Videoportal strebt vor dem BGH eine komplette Abweisung der Klage an, Constantin will umfassendere Auskünfte bekommen.

Bis zu einer Entscheidung dürften nun noch mehrere Monate vergehen. Denn die Bundesrichter wollen zunächst vom EuGH wissen, ob sich laut der maßgeblichen EU-Richtlinie die Auskunftspflicht auch auf E-Mail-Adressen, Telefonnummer und IP-Adresse erstreckt. Der BGH legte dem Luxemburger Gerichtshof bereits mehrere Fälle im Streit um Urheberrechtsverletzungen im Internet vor.