EuGH weist auf Grenzen des Widerrufsrechts bei Darlehensverträgen hin

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die deutsche Justiz auf Grenzen des Widerrufsrechts von Verbrauchern bei Darlehensverträgen hingewiesen. Der EuGH stellte in einem am Mittwoch verkündeten Urteil zu einem im Fernabsatz abgeschlossenen Immobiliendarlehen klar, dass das Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist von 14 Tagen erlischt, wenn der Vertrag voll erfüllt ist. Eine Bank verletzt demnach auch nicht ihre Informationspflicht, wenn sie auf diese Einschränkung hinweist. (Az. C-143/18)

Im konkreten Fall wollte ein Ehepaar einen Vertrag über ein Immobiliendarlehen bei einer Bank nach knapp neun Jahren widerrufen, weil es fehlerhaft über sein Widerrufsrecht belehrt worden sei. Das damit befasste Landgericht Bonn rief den EuGH zur Auslegung der maßgeblichen EU-Richtlinie an.

Diese Richtlinie sieht unter anderem vor, dass ein Widerrufsrecht vor Ablauf der Frist von 14 Tagen erlischt, wenn der Vertrag auf Wunsch des Verbrauchers von beiden Seiten voll erfüllt wurde. Innerhalb von zwei Wochen kann ansonsten ein sogenannter Fernabsatzvertrag grundsätzlich ohne Angaben von Gründen widerrufen werden.

Das Landgericht Bonn wies nun nach Angaben des EuGH auf eine entgegengesetzte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) hin, wonach die Vorschrift zum Ausschluss des Widerrufsrechts bei vollständiger Erfüllung des Vertrags nicht auf Verbraucherdarlehensverträge anwendbar sei. Bei diesen Verträgen erlische das Widerrufsrecht nicht.

Die Luxemburger Richter widersprachen dieser Auffassung und mahnten die deutsche Justiz zur Einhaltung der Vorgaben des EU-Rechts. Das Landgericht Bonn müsse zu einer im Einklang mit der Vorschrift stehenden Lösung gelangen. Dabei habe es "erforderlichenfalls eine gefestigte Rechtsprechung abzuändern".