BGH: "Verwahrentgelte" für hohe Giro-Guthaben grundsätzlich zulässig

Banken und Sparkassen dürfen im Grundsatz Negativzinsen auf Guthaben von Girokonten erheben, nicht aber bei Sparverträgen und Tagesgeldkonten. Das entschied am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe. In allen drei Fällen zu Girokonten verwarf der BGH die Vertragsklauseln der Kreditinstitute aber als intransparent und daher ebenfalls unwirksam. (Az. XI ZR 61/23, XI ZR 65/23, XI ZR 161/23 und XI ZR 183/23)

Konkret hatten der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) sowie die Verbraucherzentrale Sachsen die 2020 eingeführten Vertragsklauseln mehrerer Banken und Sparkassen für ihre Girokonten gerügt. Diese hatten 2020 – teile nur für Neukunden - sogenannte Verwahrentgelte von 0,5 oder 0,7 Prozent pro Jahr eingeführt. Dabei galten Freibeträge zwischen 5000 und 250.000 Euro. Nach Angaben des vzbv hatten viele Banken ihre Freibeträge allerdings immer weiter abgesenkt. In einem vierten Verfahren der Verbraucherzentrale Hamburg ging es um Sparbücher der Commerzbank.

Nach einer Umfrage des Vergleichsportals Verivox gab es im Mai 2020 bei mindestens 455 Banken solche auch als "Strafzins" kritisierte Gebühren, 13 Prozent aller Bankkunden hätten Negativzinsen bezahlt. Hintergrund ist die damalige Niedrigzinsphase, in der die Banken ihrerseits einen "Einlagezins" von 0,5 Prozent für das Deponieren von Geld bei der Europäischen Zentralbank zahlen mussten.

Der BGH betonte nun, dass die Verwahrung von Guthaben auf Girokonten neben der Erbringung von Zahlungsdiensten "eine den Girovertrag prägende Leistung und damit eine Hauptleistung aus dem Girovertrag" sei. Auf solche Hauptleistungen dürften Banken und Sparkassen grundsätzlich Entgelte erheben.

In den drei verhandelten Fällen, konkret bei der Sparkasse Vogtland, der Volksbank Rhein-Lippe und der Sparda-Bank Berlin, seien die Klauseln zu Verwahrentgelten allerdings unklar und intransparent und daher unwirksam gewesen. Die von den Karlsruher Richtern gerügte Unklarheit bezieht sich teils darauf, welches Guthaben betroffen ist und teils darauf, wie genau sich das Verwahrentgelt berechnet.

Unzulässig war laut BGH das auf Tagesgeld erhobene Verwahrentgelt bei der Sparda-Bank Berlin. Die Bank habe ihre Tagesgeldkonten mit einer "attraktiven" Rendite beworben. Mit einem Negativzins für Einlagen über 50.000 Euro werde "der Charakter des Vertrags über ein Tagesgeldkonto nach Treu und Glauben verändert". Entsprechend urteilten die Karlsruher Richter zu Verwahrentgelten bei Sparbüchern der Commerzbank. Die Verbraucherzentrale Hamburg wertete dies als einen "guten Tag für Verbraucher".

Um mögliche Erstattungsansprüche müssen sich betroffene Bankkunden allerdings selbst kümmern. Den Antrag der Verbraucherschützer, die Kreditinstitute zu einer automatischen Erstattung zu verpflichten, wies der BGH ab. Dennoch forderte der vzbv die Banken auf, "unrechtmäßig eingesammelte Beträge an die Verbraucher:innen zurückzuzahlen".