Reisende müssen sich vor Abflug selbst über Formalitäten informieren

Reisende müssen sich selbst über Abflugformalitäten informieren und haben keinen Schadenersatzanspruch, wenn sie nicht rechtzeitig am Check-In-Schalter sind. Das Landgericht Koblenz gab damit in einem Berufungsprozess einem Reiseunternehmen Recht, wie es am Freitag mitteilte. Ein Kunde hatte auf Erstattung der Reisekosten geklagt, weil er mit seiner Frau wegen hohen Betriebs an der Passkontrolle nicht mehr ins Flugzeug gelassen wurde. (Az. 13 S 38/19)

Das Paar hatte eine Pauschalreise nach Bali in Indonesien gebucht. Laut Plan sollten die beiden Touristen um 17:35 Uhr vom Flughafen Frankfurt am Main in den Urlaub fliegen. Nach eigenen Angaben gab der Mann das Gepäck gegen 16.00 Uhr auf und ging mit seiner Frau anschließend direkt zur Passkontrolle. Dort seien jedoch rund 400 Passagiere von nur zwei Bundespolizisten kontrolliert worden.

Die Kontrolle habe so lange gedauert, dass sie erst um 17:30 Uhr am Gate angekommen seien. Dort sei ihnen der Zustieg in die Maschine verwehrt worden. Das Reiseunternehmen bot dem Paar einen Ersatzflug gegen Zuzahlung von 1640 Euro an, was der Kläger aber ablehnte. Vor Prozessbeginn hatte das Unternehmen knapp 560 Euro Stornobetrag zurückgezahlt. Mit seiner Klage wollte der Mann auch den Restbetrag erstattet bekommen.

Das Amtsgericht Westerburg hatte ihm im Juli 2019 recht gegeben. Die Reise sei mangelhaft gewesen, weil das Unternehmen die Reiseleistung nicht erbracht habe. Die Unterbesetzung der Bundespolizei bei der Passkontrolle sei dem Reiseveranstalter zuzurechnen, wobei es auf ein Verschulden des Unternehmens nicht ankomme. Der Reiseveranstalter ging in Berufung und bekam nun vor dem Landgericht Koblenz Recht.

Der Reiseveranstalter hafte nur für unverschuldete Reisemängel, wenn nicht der Reisende selbst den Mangel verursacht habe, entschieden die Richter. Nach den Empfehlungen des Reiseveranstalters hätten die Passagiere mindestens zwei Stunden vor Abflug am Check-In-Schalter sein müssen. 90 Minuten, wie vom Kläger geplant, seien zu wenig. Die Empfehlung des Unternehmens habe sich in den Reiseunterlagen befunden. Die Entscheidung ist rechtskräftig.