Auch Sparkassen Zwickau und Erzgebirge unterliegen im Zinsstreit

Mit weiteren Urteilen gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Mittwoch seine verbraucherfreundliche Rechtsprechung zu Sparverträgen mit variablen Zinsen bekräftigt. Auf beide Sparkassen kämen nun Nachforderungen in Millionenhöhe zu, teilte die jeweils obsiegende Verbraucherzentrale Sachsen mit. (Az: XI ZR 310/20 und XI ZR 461/20)

In einem viel beachteten Urteil zur Sparkasse Leipzig hatte der BGH am 6. Oktober entschieden, dass Banken und Sparkassen variable Zinsen nicht frei festlegen dürfen. Sie müssten für die Sparer kalkulierbar sein und sich daher an einem der Leitzinsen der Bundesbank orientieren. Die Verjährung setze erst mit dem Ende des jeweiligen Sparvertrags ein. (Az: XI ZR 234/20)

Entsprechende Musterfeststellungsklagen gegen die Sparkasse Zwickau und die Erzgebirgssparkasse habe der BGH daher nun "durchgewunken", teilte die Verbraucherzentrale mit. Auch hier hätten die Karlsruher Richter aber noch keinen konkreten Zinssatz festgelegt; dies solle nun das Oberlandesgericht (OLG) Dresden tun.

Sparer der Erzgebirgssparkasse, die sich der Musterfeststellungsklage der Verbraucherzentrale nicht angeschlossen haben, müssten nun sofort aktiv werden. Weil die Verträge 2018 gekündigt wurden, trete sonst zum Jahresende Verjährung ein, betonten die Verbraucherschützer.

Bei der Erzgebirgssparkasse könnten 2100 an der Musterklage beteiligte Sparer mit Nachzahlungen in Höhe von 5600 Euro rechnen, bei der Sparkasse Zwickau 750 Sparer mit durchschnittlich jeweils 5000 Euro.