BGH ruft EuGH zum Klagerecht von Verbraucherverbänden beim Datenschutz an

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich damit befassen, ob Verbraucherschutzverbände in Deutschland gegen Datenschutzverstöße in sozialen Netzwerken wie Facebook klagen können. Der Bundesgerichtshof setzte am Donnerstag ein Verfahren zur Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) im Zusammenhang mit der Erhebung und Übermittlung von Daten bei Onlinespielen aus und rief den EuGH an. Der BGH will wissen, ob die EU-Datenschutzgrundverordnung nationalen Regelungen zum Klagerecht entgegensteht. (Az. I ZR 186/17)

Der vzbv hatte eine Unterlassungsklage gegen Facebook erhoben, weil das Unternehmen seiner Ansicht nach im Fall der kostenlosen Onlinespiele die Nutzer unzureichend über die Erhebung und Weitergabe von Daten informierte. Dabei konnte ein "Sofort spielen"-Button angeklickt werden. Der Betreiber des Spiels erhielt dadurch Informationen wie E-Mail-Adresse oder Statusmeldungen.

Der EuGH hatte laut BGH zwar in einem anderen Fall entschieden, dass die Regelungen der früheren EU-Datenschutzrichtlinie einer Klagebefugnis von Verbänden nicht entgegenstünden. Dieser Entscheidung sei aber nicht zu entnehmen, ob diese Befugnis unter der neuen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) fortbestehe.