Trotz separaten Vertrags: Vermieterin darf Garage nicht einzeln kündigen

Das Landgericht Hanau hat entschieden, dass eine Vermieterin ihren Mietern die Garage nicht separat kündigen darf, obwohl es zwei Mietverträge über die Wohnung und den Unterstellplatz gibt. Die Verträge bildeten "eine Einheit", erklärte das Landgericht am Freitag. Es sei praxisfern, dass ein Mieter die Garage nicht so lange nutzen wolle, wie er dort wohne. (AZ: 32 C 172/22 (12))

Die Klägerin hatte zeitgleich Verträge über die Nutzung einer Wohnung und der dazugehörigen Garage aufgesetzt. Später kündigte sie nur die Garage. Als die Mieter sich weigerten, die Garage zu übergeben, zog ihre Vermieterin vor Gericht. Sie argumentierte, dass es zwei Formulare und zwei getrennte Zahlungen gebe.

Erfolg hatte sie damit nicht. Es käme nicht auf die Verwendung zweier Dokumente an, erklärte das Gericht. Maßgeblich, so das Amtsgericht weiter, sei zudem, dass der Bundesgerichtshof eine untrennbare Verbindung der Mietverträge sehe, wenn sich Wohnung und Garage, wie in diesem Fall, auf demselben Grundstück befinden. Die getrennten Zahlungen seien eine Entscheidung der Vermieterin, auf die die Mieter keinen Einfluss hätten. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.