Bundesgerichtshof: Reiserücktritt erst bei konkret absehbaren Beeinträchtigungen

Bei einer aufkommenden Pandemie können Pauschalreisende nur und erst dann kostenfrei von einer Buchung zurücktreten, wenn eine Beeinträchtigung der geplanten Reise absehbar ist. Es reicht nicht aus, wenn es sich im Nachhinein erweist, dass die Reise nicht wie geplant hätte stattfinden können, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. (Az. X ZR 53/21, X ZR 3/22, X ZR 55/22)

In den entschiedenen Verfahren ging es um vorab gebuchte Pauschalreisen zwischen April und September 2020. Ziele waren Japan, Mallorca und Russland, zudem eine zuletzt auch vom Veranstalter abgesagte Ostseekreuzfahrt. Wegen der aufkommenden Corona-Pandemie waren die Reisenden jeweils von ihren Buchungen zurückgetreten.

Die Veranstalter hatten Stornogebühren oder eine Entschädigung verlangt und teils auch die Anzahlung einbehalten. Dagegen wehrten sich die Kunden mit ihren Klagen. Weil das Recht für Pauschalreisen von einer EU-Richtlinie geprägt ist, legte der BGH die Klagen dem Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg vor. Der urteilte Anfang 2024, dass für die Beurteilung die Situation im Zeitpunkt des Rücktritts maßgeblich ist.

Wie nun der BGH entschied, reicht es für einen kostenlosen Reiserücktritt daher nicht aus, wenn die Reise später ohnehin abgesagt wurde oder wenn rückblickend betrachtet in der Situation zum Reisezeitpunkt ein Rücktritt gerechtfertigt gewesen wäre.

Gleichzeitig betonten die Karlsruher Richter, dass aber die laut EuGH maßgebliche Situation im Zeitpunkt des Rücktritts nicht allein auf die dann gegebene pandemische Lage abstellt. Entscheidend sei vielmehr, ob für die gebuchte Reise "bereits im Zeitpunkt des Rücktritts die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung (...) bestand".

Zur weiteren Prüfung verwies der BGH alle drei Verfahren an die jeweilige Vorinstanz zurück.