Werbung bei Prime Video: Verbraucherschützer gehen weiter gegen Amazon vor
Wegen Werbung beim Streamingdienst Prime Video geht die Verbraucherzentrale Sachsen weiter gegen den Online-Händler Amazon vor. Zusätzlich zu einer bereits im April 2024 eingereichten Sammelklage gegen das Unternehmen sollen im Rahmen einer Gewinnabschöpfungsklage "schätzungsweise mindestens 1,8 Milliarden Euro" zurückgefordert werden, wie die Verbraucherzentrale am Dienstag mitteilte.
Bei einem Erfolg vor Gericht soll dieser Betrag demnach an die Bundesrepublik Deutschland fließen. In der Klage haben laut Verbraucherzentrale allerdings die Ansprüche der Verbraucherinnen und Verbraucher Vorrang. Deshalb werde nur der Betrag, der nach Rückerstattung an alle Sammelklägerinnen und -kläger übrig bleibe, an den Staat abgeführt.
"Je mehr Menschen sich also der Sammelklage anschließen, desto mehr muss Amazon direkt an seine Kund*innen zurückzahlen", erklärte die Verbraucherzentrale. Der Sammelklage angeschlossen haben sich demnach bislang rund 123.000 Menschen.
Dies seien bei deutschlandweit geschätzt 17 Millionen Kundinnen und Kunden jedoch "nicht einmal ein Prozent der Betroffenen“, erklärte der Rechtsexperte der Verbraucherzentrale Sachsen, Michael Hummel. "Deshalb fordern wir mit unserer zusätzlichen Gewinnabschöpfungsklage nun auch die restlichen Gewinne von Amazon. Auf drei Jahre gerechnet, sprechen wir von schätzungsweise mindestens 1,8 Milliarden Euro."
An der Sammelklage teilnehmen können laut Verbraucherzentrale alle Amazon-Kunden, die bis mindestens 5. Februar 2024 ein Prime-Abo hatten, unabhängig davon, ob sie das werbefreie Zusatz-Abo abgeschlossen haben oder nicht. Das Verfahren wird nach Angaben der Verbraucherschützer "voraussichtlich mehrere Jahre dauern".
Hintergrund ist, dass Amazon im Februar 2024 begonnen hatte, "in begrenztem Umfang" Werbung in Filmen und Serien seines Video-Streamingangebots zu schalten. Wer das vermeiden und weiterhin werbefrei streamen möchte, kann für 2,99 Euro das zusätzliche Abo Prime Video Ad Free abschließen und das Angebot ohne Werbung nutzen. Nach Ansicht der Verbraucherschützer aus Sachsen handelt es sich dabei um eine wesentliche Vertragsänderung. Dafür sei die aktive Zustimmung nötig.
© 2025 AFP



