Urteil: Werkstattrisiko nach Unfall liegt in fast allen Fällen beim Verursacher

Hat nach einem Autounfall der Geschädigte die Reparatur bereits bezahlt, muss die Versicherung des Unfallverursachers ihm die Kosten auch für eine überhöhte Werkstattrechnung erstatten. Das gilt selbst dann, wenn die Rechnung für Laien nicht erkennbare Positionen enthält, die gar nicht durchgeführt wurden, wie am Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschied. Die Geschädigten dürften grundsätzlich darauf vertrauen, dass die von ihnen beauftragte Werkstatt "keinen unwirtschaftlichen Weg für die Schadensbeseitigung wählt". (Az. VI ZR 253/22, VI ZR 51/23, VI ZR 38/22 und weitere)

Damit konkretisierte der BGH seine Rechtsprechung, wonach das sogenannte Werkstattrisiko einer bereits bezahlten aber möglicherweise überhöhten Rechnungen beim Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung liegt. Allerdings kann die Versicherung gegebenenfalls verlangen, dass der Geschädigte mögliche Regressansprüche an sie abtritt.

Macht der Unfallgegner beziehungsweise dessen Versicherung Einwände bereits zu einem Zeitpunkt geltend, in dem der Geschädigte die Rechnung noch nicht vollständig bezahlt hat, sollte er von weiteren Zahlungen absehen. Denn nach den neuen Urteilen geht das "Werkstattrisiko" dann doch auf ihn über.

Betroffene sollten daher die Versicherung auffordern, die Rechnung oder noch offene Restbeträge direkt an die Werkstatt zu begleichen. Mögliche Streitereien müssen Versicherung und Werkstatt dann unter sich ausmachen. Andernfalls habe der Geschädigte die Möglichkeit, von der Versicherung den vollen Rechnungsbetrag einzustreichen und dann gegenüber der Werkstatt die Rechnung zu kürzen, begründete dies der BGH.

Zudem sollten Geschädigte ihre Ansprüche gegen den Unfallgegner nicht an Dritte abtreten. Denn wie der BGH weiter entschied, geht sonst ebenfalls das "Werkstattrisiko" auf ihn über, so dass er auf überhöhten Kosten sitzen bleiben kann.

In den insgesamt fünf Urteilen ging es unter anderem um Lackierarbeiten, für welche die Werkstatt die Kosten der von ihr beauftragten Lackiererei nicht offenlegen wollte. In einem der weiteren Fälle lagen die Kosten gut tausend Euro höher als die Kostenschätzung einer Konkurrenzwerkstatt. In drei Fällen ging es um nach Ansicht der jeweiligen Versicherung überflüssige Rechnungsposten.