Urteil: Geschäftsführer muss nach Unfall statt Porsche vorübergehend Citroën fahren
Nach einem Autounfall hat der Geschädigte keinen Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung, wenn er über einen Zweitwagen verfügt, den er zumutbar nutzen kann. Ein Geschäftsführer muss statt seines geleasten Porsche vorübergehend auch einen Citroën fahren, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil entschied. (Az. VI ZR 246/24)
Im Streitfall ging es um den geleasten Dienstwagen eines GmbH-Geschäftsführers, einen Porsche 911, den er auch privat nutzen durfte. Im Mai 2020 geriet der Geschäftsführer in einen Unfall, für dessen Folgen im Grundsatz die Versicherung des Unfallgegners einzustehen hat. Der Porsche erlitt einen Totalschaden. Für die Zeit bis zur Neubeschaffung stellte die Leasingfirma einen Citroën DS3 Cross zur Verfügung.
Wie nun der BGH entschied, kann der Geschäftsführer und aus abgetretenem Recht auch die GmbH keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Es fehle an einem "fühlbaren Nutzungsausfall", weil ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung gestanden habe. Für dieses habe die Versicherung auch bereits an die Leasinggesellschaft geleistet.
Das Argument des Geschäftsführers, der Porsche genieße ein höheres Prestige, ein anderes Fahrgefühl und damit letztlich einen höheren "individuellen Genuss", ließ der BGH nicht gelten. "Denn dabei geht es um die Lebensqualität erhöhende Vorteile, die keinen ersatzfähigen materiellen Wert darstellen." Eine finanzielle Bewertung solcher subjektiven Einschätzungen sei nicht möglich. Dass der Citroën als Geschäftsführerfahrzeug generell untauglich gewesen sei, sei nicht dargelegt.
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