Der Winter lässt grüßen: Schippen und Streuen vor eigener Haustür ist Pflicht
Das neue Jahr beginnt in vielen Teilen Deutschlands mit Schnee und Schneeregen, der für winterlich-glatte Straßenverhältnisse sorgt. Dem Deutschen Wetterdienst zufolge wird das Wetter in den nächsten Tagen anhalten, Schneeschauer oder Graupelgewitter sind vor allem in der Nordhälfte weiterhin zu erwarten. Hauseigentümer sollten deshalb jetzt Schneeschaufel und Sand bereit stellen. Fragen und Antworten:
Wer ist für die Beseitigung von Schnee und Eis verantwortlich?
In der Regel sind die Eigentümer oder Vermieter für den Winterdienst verantwortlich. Die Aufgabe kann auch auf die Mieter übertragen werden - aber nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Eine Regelung in der Hausordnung reicht nach Angaben des Deutschen Mieterbunds nicht aus. Demnach gibt es auch kein Gewohnheitsrecht, wonach Bewohner im Erdgeschoss zur Schneebeseitigung verpflichtet sind.
Wann und in welchem Umfang muss geräumt und gestreut werden?
In den Satzungen der Kommunen ist meist eine Räum- und Streupflicht vom frühen Morgen bis zum späten Abend vorgesehen. Geräumt werden muss laut Mieterbund in der Regel von 07.00 bis 20.00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen ab 08.00 Uhr oder 09.00 Uhr. In Ausnahmefällen kann aber auch eine Räumung außerhalb dieser Zeiten notwendig sein.
Die Gehwege vor dem Haus müssen mindestens anderthalb Meter breit geräumt und gestreut werden, damit zwei Menschen aneinander vorbeipassen. Geräumte Zugänge zum Hauseingang, zu den Mülltonnen oder den Garagen sollten mindestens einen halben Meter breit sein. Wer Schnee vom Grundstück auf den Gehweg oder die Fahrbahn schiebt, riskiert übrigens mancherorts ein Bußgeld.
Womit sollte gestreut werden?
Dafür sollte Sand, Kies oder Split verwendet werden, um die Flächen abzustumpfen. Streusalz ist in vielen Orten aus Umweltgründen verboten oder nur bei extremer Glätte oder Eisregen erlaubt.
Wie oft muss geräumt oder gestreut werden?
Das ist immer wieder ein Fall für Gerichte. Bei Dauerschneefall zum Beispiel muss aber nicht fortlaufend gefegt werden, wenn dies völlig nutzlos wäre. Sobald es aber nur noch wenig oder gar nicht mehr schneit, muss zum Besen gegriffen werden. Oftmals gilt eine Frist von einer halben Stunde nach Ende des Schneefalls.
Bei Glatteis besteht sofortige Streupflicht. Ist für die Nacht Glatteis angekündigt, darf auch nicht bis zum nächsten Morgen gewartet werden, sondern es muss vorbeugend gestreut werden. Zudem müssen Eigentümer oder verantwortliche Mieter andere Menschen - etwa Nachbarn - um Hilfe bitten, wenn sie selbst verhindert sind.
Wer kommt für Schäden auf?
Stürzt ein Fußgänger und verletzt sich, drohen hohe Ansprüche des Betroffenen. Für Mieter oder Bewohner eines Einfamilienhauses besteht dann laut dem Gesamtverband der deutschen Versicherungswirtschaft Schutz durch die private Haftpflichtversicherung. Wer darüber hinaus vorsätzlich oder fahrlässig der Räum- und Streupflicht vor seinem Haus nicht nachkommt, zum Beispiel weil er im Urlaub ist, dem drohen jedoch Geldbußen von bis zu zehntausend Euro.
Vermieter, Besitzer eines Mehrfamilienhauses oder Eigentümergemeinschaften brauchen demnach eine Haus- und Grundbesitzerhaftpflichtversicherung. Diese Versicherungen können laut Verbraucherschützern auch einspringen, wenn ein Passant durch herabrutschenden Schnee vom Dach oder Eiszapfen verletzt wird - und zwar wenn Mieter oder Eigentümer eine Schuld trifft.
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