Frist beachten - Jetzt angespartes Budget aus dem Vorjahr bis zum 30. Juni nutzen
Entlastungsbetrag für Pflegebedürftige
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege (Pflegegrade 1–5) haben Anspruch auf den Entlastungsbetrag nach §45b SGB XI in Höhe von 131 Euro monatlich. Er dient dazu, zusätzliche Betreuungsangebote oder Dienstleistungen zu finanzieren, die die Pflege zu Hause erleichtern, und kann ergänzend zu Pflegegeld oder Pflegesachleistungen genutzt werden.
Der Entlastungsbetrag kann z. B. eingesetzt werden für:
• Leistungen der Tagespflege
• Leistungen der Kurzzeitpflege
• Ambulante Pflegeleistungen (Betreuung und Haushaltsführung; bei Pflegegrad 1 auch körperbezogene Pflegemaßnahmen)
• Angebote zur Unterstützung im Alltag (nur bei landesrechtlicher Anerkennung des Angebots nach §45a SGB XI) z. B. Alltagsbegleitung, haushaltsnahe Dienstleistungen, Betreuungsgruppen für Menschen mit Demenz, Einkaufshilfen
• Unterstützung durch registrierte ehrenamtlich tätige Einzelpersonen nach §82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG
Nicht verbrauchte Beträge können bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart werden. Achten Sie daher darauf, dass zum 30.06.2026 die angesammelten Mittel aus dem Jahr 2025 verfallen. Den aktuellen Stand Ihres Budgets erfahren Sie bei Ihrer Pflegekasse.
Zusätzlich gilt: Ab Pflegegrad 2 können bis zu 40 % des maximalen Pflegesachleistungsbetrags in zusätzliche Betreuungsleistungen umgewandelt werden, sofern dieser noch nicht vollständig ausgeschöpft ist.
Ergänzend zur Beratung durch die Pflegekassen, berät Sie der Pflegestützpunkt Memmingen kostenlos, individuell und neutral. Sie erreichen ihn telefonisch unter 08331/850-2980 oder per E-Mail unter pflegestuetzpunkt@memmingen.de.
Für den Landkreis Unterallgäu steht Ihnen der Pflegestützpunkt unter Tel. 08261/995-8025 oder per E-Mail pflegestuetzpunkt@lra.unterallgaeu.de zur Verfügung.











