Bundesgerichtshof: Kein Recht auf jederzeitige Kündigung bei Partnervermittlungsportalen
Bei automatisierten Online-Partnervermittlungsportalen besteht kein jederzeitiges Kündigungsrecht. Denn dies setzt eine hier nicht gegebene persönliche Beziehung zum Dienstleister voraus, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Freitag bekanntgegebenen Urteil zu "Parship" entschied. (Az. III ZR 388/23)
Im Streitfall geht es um das von der PE Digital GmbH betriebene Vermittlungsportal Parship. Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) wollte unter anderem festgestellt wissen, dass Kunden dort ihren Vertrag jederzeit fristlos kündigen können. Die Verbraucherschützer stützten sich dabei auf eine Klausel im Bürgerlichen Gesetzbuch, die bei bestimmten "Diensten höherer Art" eine jederzeitige Kündigung erlaubt.
Frühere Partnervermittlungen mit persönlicher Beratung wurden hier üblicherweise dazugerechnet. Der BGH betonte nun jedoch, dass diese Kündigungsklausel "eine besondere persönliche Beziehung voraussetzt". Dies treffe auf ein Onlineportal nicht mehr zu, "das die Partnersuche regelhaft ausschließlich durch vollständig automatisierte Vorgänge unterstützt". Daher bestehe bei Parship und vergleichbaren Portalen ein jederzeitiges Kündigungsrecht nicht.
Im Sinne der Verbraucherschützer urteilte der BGH, dass nach dem bis Ende Februar 2022 geltenden Recht eine automatische Vertragsverlängerung um ein Jahr unzulässig war, wenn der Ausgangsvertrag nur eine Laufzeit von sechs Monaten hatte. Die hier zugrundeliegende Gesetzesklausel wurde inzwischen gestrichen und durch eine andere Regelung ersetzt. Danach ist eine "stillschweigende Verlängerung" des Vertrags nur dann zulässig, wenn die Kunden dies jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat kündigen können.
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