Zu schmales Bett begründet Anspruch auf Rückerstattung

Wird Reisenden statt eines gebuchten Doppelbetts nur ein sogenanntes französisches Bett mit einer Breite von 1,40 Meter zur Verfügung gestellt, besteht ein Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Reisepreises. Das entschied das Amtsgericht Hannover in einem am Montag veröffentlichten Urteil. Die Reisenden dürften erwarten, in einem Hotel, das sich selbst mit "fünf Sonnen" bewerte, mehr Schlafplatz als 70 Zentimeter pro Person zur Verfügung zu haben (AZ 471 C 6110/23).

Im vorliegenden Fall hatten drei erwachsene Personen zusammen in einem Hotel ein Dreibettzimmer gebucht. Tatsächlich befanden sich in dem Zimmer zwei Betten mit einer Gesamtbreite von jeweils 1,40 Meter. Weil diese Ausstattung nicht der vertraglichen Vereinbarung entsprach, erhalten nun die beiden Reisenden, die sich ein Bett teilen mussten, 15 Prozent des auf sie entfallenden Reisepreises zurück.