Ebay-Verkäufer müssen bei jährlichen Massenversteigerungen Umsatzsteuer zahlen
Wer jedes Jahr hunderte von Waren auf Ebay versteigert, muss Umsatzsteuer bezahlen. Dabei wird der Umsatz aber nicht nach dem Verkaufspreis bemessen, sondern nach dem Unterschied zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis, erklärte der Bundesfinanzhof in München am Donnerstag. Er hob ein Urteil des hessischen Finanzgerichts in Kassel auf, das den Steueranspruch nun neu berechnen muss. (Az. V R 19/20)
Geklagt hatte eine Ebay-Verkäuferin, die bei Haushaltsauflösungen Gegenstände kaufte und diese in den Jahren 2009 bis 2013 bei 3000 Ebay-Versteigerungen weiterverkaufte. So erzielte sie Einnahmen von 380.000 Euro. Der Bundesfinanzhof erklärte, dass bei fehlenden Aufzeichnungen über die Käufe die Steuer geschätzt werden könne.
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