Urteil: Automatenkiosk fällt nicht unter Ladenöffnungsgesetz
Ein Automatenkiosk in Bonn darf vorläufig auch an Sonn- und Feiertagen geöffnet sein. Die Verkaufsstation falle voraussichtlich nicht unter die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes von Nordrhein-Westfalen, entschied das Oberverwaltungsgericht in Münster am Mittwoch in einer Eilentscheidung. Es änderte damit einen vorherigen Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln. (4 B 976/249)
Der Automatenkiosk besteht aus 15 einzelnen Automaten mit jeweils 40 bis 50 verschiedenen Artikeln. Das Geschäftslokal ist jeden Tag 24 Stunden lang geöffnet. Verkaufspersonal wird nach Angaben des Gerichts an Sonn- und Feiertagen nicht eingesetzt.
Die Stadt Bonn untersagte dem Betreiber unter Verweis auf das Ladenschlussgesetz, das Geschäftslokal an Sonn- und Feiertagen zu öffnen. Der Betreiber reichte dagegen einen Eilantrag ein, der vom Verwaltungsgericht in Köln abgelehnt wurde. Das Oberverwaltungsgericht gab ihm nun jedoch statt.
Warenautomaten seien vom Ladenschlussgesetz seit jeher ausgenommen gewesen, erklärte das Gericht. Daran habe sich in Nordrhein-Westfalen auch mit der Föderalismusreform und dem Übergang des Gesetzes in die Zuständigkeit der Landes nichts geändert. Der technische Fortschritt und die zunehmende Verbreitung von automatisierten Verkaufsstellen änderten daran ebenfalls nichts.
Die Verfügung der Stadt Bonn sei daher "voraussichtlich rechtswidrig" und dem Betreiber könne nicht zugemutet werden, deshalb an Sonn- und Feiertagen seinen Automatenkiosk zu schließen. Eine Entscheidung in der Hauptsache steht noch aus.
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