Urteil: Bahn darf Ticketkauf nicht an Angabe von E-Mail oder Handynummer knüpfen

Die Deutsche Bahn darf den Verkauf von Tickets nicht an die verpflichtende Angabe einer E-Mail-Adresse oder Handynummer knüpfen. Die Bahn habe kein überwiegendes berechtigtes Interesse an diesen Daten, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main am Freitag. Der Konzern hatte sich zuvor bereits dem Druck von Fahrgastverbänden und Datenschützern gebeugt und das Buchen von Sparpreistickets ohne Angabe von E-Mail oder Handynummer wieder ermöglicht.

Die Bahn hatte im Oktober 2023 den Vertrieb von Sparpreistickets ausschließlich auf digitale Kanäle umgestellt. Am Automaten sind die Tickets nicht mehr verfügbar und beim Kauf am Schalter mussten Kunden ihre E-Mail-Adresse oder Handynummer angeben, um das digitale Ticket zu empfangen. Im Dezember 2024 machte die Bahn diesen Schritt wegen massiver Kritik wieder rückgängig.

Die Klage von Verbraucherschützern lief weiter und das Gericht schob der Pflichtangabe persönlicher Daten nun einen Riegel vor. Es berief sich dabei auf die EU-Datenschutz-Grundverordnung, derzufolge Verbraucher einer Verarbeitung ihrer Daten grundsätzlich zustimmen müssen. Im vorliegenden Fall erfolge diese Einwilligung jedoch nicht freiwillig, da der Verbraucher keine echte Wahl habe. Das Gericht argumentierte hier auch mit der "marktbeherrschenden Stellung" der Deutschen Bahn.

Auch sei die Erhebung der Daten für den Buchungsvorgang nicht notwendig, führte das Gericht weiter aus. Lediglich Effizienzgewinne für das Unternehmen reichten nicht aus, um einen Eingriff in die Grundrechte der Verbraucher zu rechtfertigen. Tatsächlich diene das ausschließlich digitale Ticket "vornehmlich unternehmensinternen Zwecken - etwa der Kundenbindung, Werbung oder der Kontrolle des Nutzerverhaltens".