Uralt-Mietspiegel taugt nicht zur Begründung einer Mieterhöhung

Vermieter können eine Mieterhöhung nicht auf uralte Mietspiegel stützen. Bei einem 20 Jahre alten Mietspiegel ist das Mieterhöhungsverlangen unwirksam, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in einem am Montag veröffentlichten Urteil entschied. (Az: VIII ZR 340/18)

In dem Streitfall geht es um eine 79 Quadratmeter große Wohnung in Magdeburg. Die Mieterin war dort 2014 eingezogen. Nach einem Verkauf der Wohnung wollte der neue Eigentümer 2017 die monatliche Kaltmiete von 300 auf 360 Euro erhöhen. Dies begründete er mit einem Mietspiegel für die Stadt Magdeburg aus dem Jahr 1998. Dort sei für vergleichbare Wohnungen eine Miete zwischen 9 und 14 Mark je Quadratmeter angegeben, das entspricht für die Wohnung 364 bis 565 Euro.

Die Mieterin stimmte dem nicht zu und bekam durch alle Instanzen recht. Der Mietspiegel aus 1998 sei "schon im Ansatz nicht geeignet, das Erhöhungsverlangen zu begründen", urteilte nun auch der BGH. Eine Mieterhöhung müsse so begründet sein, dass die Mieter diese überprüfen können. Das sei bei einem fast 20 Jahre alten Mietspiegel "schon auf den ersten Blick" nicht möglich.

Das Gesetz gehe von einer Aktualisierung der Mietspiegel alle zwei Jahre aus. Zwar könnten ausnahmsweise auch ältere Mietspiegel herangezogen werden. "Aus dieser Regelung folgt allerdings nicht, dass das Alter des Mietspiegels bedeutungslos wäre", betonten die Karlsruher Richter.

Bei einem älteren Mietspiegel komme es darauf an, ob diesem noch ein ausreichender "Informationsgehalt" zukomme. Das sei jedenfalls bei einem fast 20 Jahre alten Mietspiegel "nicht der Fall", urteilte der BGH. Die Änderungen, etwa bei der Infrastruktur in der Umgebung, seien hierfür zu groß.

Durch das Fehlen eines verwertbaren Mietspiegels werde der Vermieter auch "nicht übermäßig beeinträchtigt", betonte der BGH. Er könne sein Erhöhungsverlangen auch damit begründen, dass er drei Vergleichswohnungen mit entsprechend höherer Miete benennt.