Einkommensteuer auf Kapitalauszahlung kleiner Riester-Renten fällig

Wer sich eine kleine Riester-Rente auf einen Schlag auszahlen lässt, muss darauf Einkommensteuer zahlen. Das stellte der Bundesfinanzhof (BFH) in München in einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil klar. Die Steuerpflicht gilt danach auch dann, wenn der Riester-Vertrag wegen vertraglicher Änderungen zuletzt nicht mehr als förderfähig zertifiziert war. (Az: X R 39/17)

Die Klägerin hatte 2003 einen zertifizierten Riestervertrag abgeschlossen. 2014 entschied sie, dass sie statt einer monatlichen Rente zum Rentenbeginn mit 65 Jahren das Geld auf einen Schlag ausbezahlt haben möchte.

Grundlage war eine 2005 eingeführte Regelung zu "Kleinbetragsrenten". Diese können Berechtigte sich seitdem ausbezahlen lassen, ohne dass die staatlichen Zulagen zurückbezahlt werden müssen. Die nach der rentenrechtlichen Bezugsgröße berechnete Grenze liegt derzeit im Westen bei 31,85 und im Osten bei 30,10 Euro monatlich.

Im Streitfall war dies erfüllt, und die Klägerin erhielt gut 9000 Euro. Davon waren gut 8900 Euro durch Altersvorsorgezulagen oder steuerlich durch den Sonderausgabenabzug gefördert worden. Diesen überwiegenden Anteil unterwarf das Finanzamt der Einkommensteuer.

Zu Recht, wie nun der BFH entschied. Die Beiträge zu einem Riester-Altersvorsorgevertrag würden bei der Einzahlung durch staatliche Zulagen und steuerlich durch den Sonderausgabenabzug begünstigt. Nach dem Grundsatz der sogenannten nachgelagerten Besteuerung würden dann bei der Auszahlung Steuern fällig.

Bei einer Auszahlung in einem einmaligen Kapitalbetrag könne nichts anderes gelten, urteilte der BFH. Denn auch dieses Geld stamme aus einem Altersvorsorgevertrag. Ob der Vertrag wegen bestimmter Änderungen zuletzt gar nicht mehr förderfähig gewesen sei, wie die Klägerin meinte, spiele keine Rolle. "Die Klägerin darf die ihr in der Vergangenheit gewährte steuerliche Förderung behalten; im Gegenzug unterliegt die Auszahlung aus dem Altersvorsorgevertrag der nachgelagerten Besteuerung."

Für die Klägerin noch nicht anwendbar war eine früher nur für die betriebliche Altersvorsorge geltende und 2018 auf geförderte Altersvorsorgeverträge übertragene Steuervergünstigung. Danach wird der ausgezahlte Betrag steuerlich auf fünf Jahre verteilt, wodurch die Steuerlast insgesamt meist geringer ausfällt.