Gericht verbietet Penny Werbung mit Preis im Vergleich zu "UVP"

Das Landgericht Köln hat dem Lebensmitteldiscounter Penny das Bewerben von Produkten mit einem reduzierten Preis im Vergleich zu einer "Unverbindlichen Preisempfehlung" (UVP) untersagt. Die Darstellung suggeriere eine Preisermäßigung und sei daher irreführend, erklärte das Gericht am Mittwoch. Auch Werbung mit unterschiedlichen Preisen für Kunden mit oder ohne Penny-App schränkte das Gericht ein. (Az. 84 O 92/24)

Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg hatte die Darstellung einer Werbung für einen Joghurt in einem Werbeprospekt von Penny beanstandet. Das Produkt wurde jeweils mit einem Preis, einem höheren, durchgestrichenen Preis laut "UVP" und einer Prozentangabe beworben, die den Preisunterschied abbildete.

Der Discounter habe hier nicht deutlich gemacht, dass es sich lediglich um den Preisunterschied zu einer nicht näher definierten unverbindlichen Preisempfehlung handle, erklärte das Gericht. Zudem suggeriere die Darstellung, dass es eine Preisreduktion gegeben habe. Für Werbung mit Preissenkungen gelten jedoch klare Regeln: Als Vergleichspreis muss immer der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage verwendet werden.

Eine zweite beanstandete Werbung betraf einen Schokoriegel, für den eine Ersparnis für Kundinnen und Kunden ausgewiesen wurde, die die Penny-App besitzen. Hier hatte Penny im Voraus erklärt, die kritisierte Darstellung nicht mehr zu verwenden. Das Gericht traf deshalb keine begründete Entscheidung.