Urteil bestätigt Schiedsgutachterverfahren bei Rechtsschutzversicherungen
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Vertragsklauseln zum Schiedsgutachterverfahren bei Rechtsschutzversicherungen gebilligt. Sie seien ausreichend transparent und auch sonst wirksam, entschied der BGH am Mittwoch in Karlsruhe. (Az. IV ZR 341/22)
Nach den von den meisten Versicherern verwendeten Vertragsbedingungen für Rechtsschutzversicherungen können Versicherer den Schutz "wegen mangelnder Erfolgsaussichten oder wegen Mutwilligkeit" ablehnen. Im Streitfall können die Versicherungsnehmer ein Schiedsgutachterverfahren verlangen. Gutachter ist ein Rechtsanwalt, der vom Präsidenten der örtlichen Rechtsanwaltskammer benannt wird. Hierzu sehen die Vertragsbedingungen verschiedene Hinweis- und Informationspflichten der Versicherung vor.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) rügte, die Klauseln seien in verschiedenen Punkten nicht ausreichend transparent. Die Vorinstanzen waren dem hinsichtlich einzelner Klauseln noch gefolgt. Der BGH hob diese Urteile nun jedoch auf und gab dem beklagten Versicherer vollumfänglich recht.
So würden "durchschnittliche Versicherungsnehmer" auch ohne ausdrücklichen Hinweis die Klauseln so verstehen, dass das Schiedsverfahren freiwillig ist und sie ebenso auch sofort eine Leistungsklage gegen die Versicherung einreichen können. In den Klauseln genannte Fristen dienten einem zügigen Verfahren, würden von Verbrauchern aber nicht als Ausschlussfristen für die Vorlage weiterer Unterlagen verstanden. Auch die Möglichkeit, den Gutachter wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, müsse in den Vertragsbedingungen nicht ausdrücklich angeführt sein.
Das Urteil des BGH erging zu den Allgemeinen Vertragsbedingungen 2019. Diese wurden in den Vertragsbedingungen 2021 zwar deutlich umformuliert, inhaltlich blieben die umstrittenen Klauseln dabei aber bestehen.
© 2024 AFP