Darf der neue Arbeitgeber beim Alten nachforschen?

Nachfragen beim Ex

Links ein bisschen weniger – auf der anderen Seite etwas mehr. Hier nehmen wir noch etwas weg und da schneiden wir noch ein bisschen intensiver. An der einen Stelle achten wir besonders auf die Qualität und toupieren ein wenig auf. Jetzt drehen und wenden, dann ist sie neu frisiert: Unsere Bewerbung.

Bei all dem Aufbauschen und Einfärben diverser Fähigkeiten in den schönsten Farbtönen ist es nachvollziehbar, dass so mancher Vorgesetzter das Kompetenzfeuerwerk im Lebenslauf mit gesunder Skepsis betrachtet. Doch darf sich der neue Arbeitgeber Informationen vom vorherigen Chef des Bewerbers einholen, wenn die Unterlagen Fragen aufwerfen? Und muss dieser darauf antworten?

Angaben im Lebenslauf
Was sich in den oberen Zeilen anhört wie ein ausgiebiger Friseurbesuch, ist in diversen Bewerbungsmappen nicht selten zu finden. Untersuchungen zufolge sind etwa ein Viertel aller Bewerbungen zurechtgebogen. Zwar versichern Bewerber mit ihrer Unterschrift, dass ihre Angaben der Richtigkeit entsprechen, aber ist wirklich alles wahrheitsgetreu wiedergegeben? Spricht Herr Stadlhuber wirklich fließend sieben Sprachen? Vor allem bei Verantwortung, Führungsqualitäten, Sprachkenntnissen, Softwarekenntnissen, Bildungsgrad und Abschlüssen wird aufpoliert. Das Misstrauen eines Personalers kann also durchaus gerechtfertigt sein. Aber darf er beim alten Arbeitgeber nachfragen? Auch interessant: Darf oder muss dieser sogar Auskunft erteilen?

Die Antwort ist leider nicht allgemein mit ja oder nein zu beantworten, da sie nicht explizit arbeitsrechtlich festgelegt ist. Jedoch schützen datenschutzrechtliche Regelungen das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. 

Recht auf informationelle Selbstbestimmung
Das Persönlichkeitsrecht wird in Deutschland in den Himmel gehoben. Es gilt als Grundrecht - nicht jeder darf Informationen über jeden einholen. Die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) hat dies im Mai 2018 bestätigt und setzt das Recht auf informationelle Selbstbestimmung um. Heißt: Wie mit personenbezogenen Daten umgegangen wird, welche preisgegeben und verwendet werden, darf jede Person selbst entscheiden. Bedeutet: Der neue Arbeitgeber müsste einen Bewerber erst um Erlaubnis fragen, bevor er beim vorherigen Arbeitgeber Informationen einholen darf.

Doch was passiert, wenn ein Bewerber keine Einwilligung darüber erteilt? Böse Zungen könnten behaupten, dass diese potentiellen Arbeitnehmer mit Nachteilen bei der Stellenbesetzung rechnen können. Die Freiwilligkeit solch einer Einwilligung kann demnach durchaus in Frage gestellt werden.

Setzt sich der Vorgesetze in spe über diese Einwilligung hinweg und zückt unbeeindruckt den Telefonhörer, muss laut Anwälten dieser Verstoß einwandfrei nachgewiesen werden.

Status: Bestehendes oder gekündigtes Arbeitsverhältnis?
Bewirbt sich Herr Stadlhuber mit seinen sieben Fremdsprachen aus einem bestehendem Arbeitsverhältnis bei Firma Zapfen heraus bei Firma Streich, so darf Firma Streich nicht bei Firma Zapfen anrufen. Basis ist hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Verknüpfung mit der Fürsorgepflicht, die auch potenzielle Arbeitgeber ihren künftigen Mitarbeitern gegenüber bereits haben.

Anders sieht es aus, wenn zwischen Herrn Stadlhuber und der Firma Zapfen ein gekündigtes Arbeitsverhältnis vorliegt. Der Vorsitzende von Firma Streich darf nun seinen Hörer in die Hand nehmen und bei Firma Zapfen nachhorchen. Das Bundesarbeitsgericht billigt, wenn ein Unternehmen Erkundigungen über einen Mitarbeiter bei einem ehemaligen Arbeitgeber einholt (BAG, 3 AZR 389/83).

Selbstredend müssen Bewerbungsunterlagen absolut vertraulich behandelt werden. Tipp: Sie möchten sich aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis heraus bewerben? Verwenden Sie in Ihrem Bewerbungsschreiben einen Sperrvermerkt und bitten um Diskretion. 

Arbeitgeber im Spannungsverhältnis verschiedener Pflichten
Auch wenn Sie als Arbeitnehmer Ihrem potenziellen neuen Arbeitgeber erlauben, Ihren ehemaligen Vorgesetzen zu kontaktieren, ist dies keinesfalls ein Freifahrtschein für Ihren alten Arbeitgeber. Dieser muss in seinen Auskünften sowohl der Wahrheits- als auch der Wohlwollenspflicht genügen.

Welche Fragen dürfen gestellt werden? 
Klipp und klar nur solche, über die bereits Auskünfte im Arbeitszeugnis erteilt werden und die eine Relevanz für die neue Stelle besitzen. Sobald die Intimsphäre und der Datenschutz des Bewerbers verletzt werden, sind die Fragen rechtswidrig. Fazit: Will der Neue beim alten Arbeitgeber nachfragen, begibt er sich auf unbefestigte Wege. Es sollte das letzte Mittel der Wahl sein, falls es tatsächlich Unklarheiten in den Bewerbungsunterlagen gibt, die sich nicht anders beheben lassen. Nicht verzagen - einfach beim Arbeitnehmer fragen! |Text: Stefanie Steinbach