Die Gos und No-Gos auf dem Balkon

Sommer auf Balkonien?

Während der Corona-Pandemie haben viele Menschen den eigenen Balkon zum Entspannen kennen und lieben gelernt – doch was ist eigentlich auf dem Balkon erlaubt und was wird ungern gesehen oder ist sogar verboten? 

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Bild: stock.adobe
Obwohl es so gut wie keine Reisebeschränkungen mehr gibt, so wird der ein oder andere auch den heimischen Balkon nutzen. Wir klären die wichtigsten Fragen rund um Themen wie Grillen, Rauchen oder Sonnenbaden. Prinzipiell gehören Balkone übrigens mit zur vermieteten Wohnung – entsprechend haben Mieter hier die gleichen Pflichten und Rechte wie sie auch in der Wohnung selbst gelten.

Grillen

Fangen wir mit einer der wichtigsten Freizeitbeschäftigungen der Deutschen an: dem Grillen. Ob saftiges Steak oder knackige (Veggie-) Wurst – am häufigsten wird immer noch der Holzkohlegrill genutzt. Die dadurch verursachte Rauchentwicklung stört beim Grillen auf dem Balkon aber schnell die Nachbarn. Daher kann es in der Hausordnung bzw. im Mietvertrag untersagt werden. Wurden keine Regelungen getroffen, ist Grillen auf Balkonien erlaubt, da es als „sozialadäquat“ gilt. Jedoch gibt es gemäß den Nachbarschaftsgesetzen und des BGB einen Grundsatz der nachbarschaftlichen Rücksichtnahme. Im Zweifel muss bei Streitigkeiten ein Gericht die Sache klären. In der Vergangenheit wurden oftmals Obergrenzen festgelegt, wie häufig im Monat oder Jahr gegrillt werden darf.

Lärm

Wenn sich mehrere Menschen auf dem Balkon aufhalten, kann es schnell laut werden – besonders beim gemeinsamen Trinken, Essen oder Musik hören. Auch auf dem Balkon gilt jedoch die Nachtruhe ab 22 Uhr. Zwar darf man sich dann trotzdem noch dort aufhalten, die Geräusche müssen aber auf ein Minimum reduziert werden.

Rauchen

Was für die einen Genuss ist, ist für andere unerträglich. Grundsätzlich gilt Rauchen als gesellschaftlich akzeptierte Handlung – daher ist es auf dem Balkon an sich erlaubt. 2015 urteilte der Bundesgerichtshof jedoch, dass Rücksicht genommen werden muss, wenn der Rauch für andere zu einer „wesentlichen Beeinträchtigung“ wird. Wann eine solche genau vorliegt, wird allerdings individuell entschieden. Gerichte können etwa Zeiten festlegen, in denen nicht geraucht werden darf.

Bräunen

Umstritten ist zudem, wie viel nackte Haut auf dem Balkon gezeigt werden darf. Wer sich im Adamskostüm wohlfühlt und kein Problem mit neugierigen Blicken hat, kann sich also streifenfrei bräunen. Allerdings fühlen sich Nachbarn davon häufig gestört – um Ärger zu vermeiden, sollte man sich zumindest notdürftig bedecken. Streng verboten ist hingegen das Liebesspiel unter freiem Himmel, denn es wird rein rechtlich als Hausfriedensstörung gewertet und kann sogar eine Abmahnung zur Folge haben. 

Wäscheständer und Begrünung

Weil der Balkon zur Mietsache gehört, darf er ganz nach den eigenen Vorstellungen eingerichtet und genutzt werden. Sonnenschirme, Stühle, Tische und Co. dürfen daher Platz auf dem Balkon finden. Auch das Wäschetrocknen auf dem Balkon ist erlaubt – der Wäscheständer darf aber nicht über die Balkonbrüstung hinausragen. Ein dezenter Sichtschutz auf dem Balkon ist ebenfalls gestattet, eine Komplettverkleidung muss wiederum explizit genehmigt werden.

Grundsätzlich ist sicherzustellen, dass durch die Gestaltung des Balkons kein Risiko für andere besteht. Wer zum Beispiel Blumenkästen anbringen möchte, muss dafür sorgen, dass sie ordnungsgemäß gesichert sind und etwa bei einem Sturm nicht hinabstürzen. Das Anbringen von außenhängenden Blumenkästen ist nicht immer erlaubt – hier sollte man im Zweifel beim Vermieter nachfragen.

Auch in Sachen Begrünung muss Rücksicht auf die Nachbarn genommen werden. Das bedeutet etwa, dass herabhängende Pflanzenteile ihnen nicht die Sicht versperren dürfen. Zudem sollte beim Gießen kein Wasser auf den Balkon des Nachbarn gelangen. Auch die Fassade darf dadurch nicht beschmutzt oder beschädigt werden.

Satellitenschüssel

Auch wenn Satellitenschüsseln manchen Nachbarn und Vermietern ein Dorn im Auge sind – solange das „ästhetische“ Gesamtbild der Fassade nicht beeinträchtigt wird, kann jeder Mieter eine mobile Satellitenschüssel auf seinem Balkon installieren – selbst ohne Einwilligung des Vermieters. Dabei darf jedoch nicht die Fassade oder Balkonbrüstung beschädigt werden.

Tipp: Immer das Gespräch suchen

Bei den typischen Konflikten etwa zum Grillen oder Rauchen gibt es häufig keine klare Antwort darauf, was erlaubt ist und was nicht. Hier gilt also das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Bevor man sich also mit Beschwerden an den Vermieter wendet oder gar vor Gericht zieht, sollte man lieber erst versuchen, einen Kompromiss zu finden – womöglich weiß der Nachbar gar nicht, dass man von seinem Verhalten gestört ist. Erst wenn sich keine Besserung einstellt und keine Einsicht gezeigt wird, sollten zusätzliche Schritte ergriffen werden. Dazu muss über einen längeren Zeitraum hinweg protokolliert werden, wann und inwiefern man sich von seinem Nachbar belästigt fühlt. Ein Gang vor Gericht kann jedoch sehr teuer werden, weshalb ein klärendes Gespräch in der Regel die beste Lösung für alle ist.

FAZIT:

Weil Balkone prinzipiell zur vermieteten Wohnung gehören, haben Mieter hier die gleichen Pflichten und Rechte wie für die Wohnung selbst. Grundsätzlich ist vieles auch ohne Zustimmung des Vermieters erlaubt, sofern keine Gefahr oder Beeinträchtigung für andere besteht und nicht in die Bausubstanz oder das ästhetische Gesamtbild eingegriffen wird. Bei kritischen Angelegenheiten wie Grillen oder Rauchen sollten am besten Absprachen mit den jeweiligen Nachbarn getroffen werden.