EU-Gericht: Meta muss Auskunftsbegehren der EU-Kommission nachkommen

Der US-Onlinekonzern Meta muss nach erstinstanzlicher Entscheidung auch einem sehr weitgehenden Auskunftsbegehren der EU-Kommission nachkommen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg wies am Mittwoch eine Klage des Mutterkonzerns des Online-Netzwerks Facebook gegen eine solche Aufforderung der Brüsseler Behörde ab. Die Kommission hatte Wettbewerbsverstöße vermutet und die Herausgabe interner Dokumente gefordert, die eine Reihe von Suchbegriffen enthielten. (Az: T-451/20 und T-452/20)

Der Verdacht betraf den Umgang mit Daten und weitere Praktiken von Facebook, unter anderem bei der Handelsplattform Facebook Marketplace. Die Kommission übersandte zunächst 2019 einen Fragenkatalog, gab sich mit den Antworten von Facebook aber nicht zufrieden. Sie setzte daraufhin eine Reihe von Suchbegriffen fest und forderte das Unternehmen auf, alle Dokumente zu übermitteln, die einen oder mehrere dieser Begriffe enthielten.

Dagegen klagte Facebook: Der Beschluss der Kommission gehe weit über das Erforderliche hinaus und es würden auch Dokumente mit sensiblen Daten zur Gesundheit oder zur Kinderbetreuung von Mitarbeitern erfasst. Im Eilverfahren erzielte Facebook einen Teilerfolg. Der Präsident des EuG setzte im Oktober 2020 den Vollzug der Kommissionsentscheidung aus.

Zunächst solle ein Verfahren entwickelt werden, wie mit sensiblen Daten umzugehen sei, erklärte das Gericht. Dem kam die Kommission nach: Ein Änderungsbeschluss besagt, dass fragliche Dokumente zunächst herausgefiltert und geprüft werden sollen. Das EuG sieht nun keine rechtlichen Probleme mehr im Auskunftsbegehren der Kommission und wies die Klage von Meta ab. Es bestätigte damit erstmals, dass die Kommission nach Suchbegriffen ausgewählte Dokumente verlangen kann.

Zur Begründung erklärten die Luxemburger Richter, dass die Kommission nach EU-Recht "alle erforderlichen Auskünfte" verlangen kann, um mutmaßliche Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu prüfen. Dafür reiche es aus, wenn sie "zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens vernünftigerweise annehmen kann, dass die Auskünfte ihr dabei helfen können, festzustellen, ob ein Verstoß gegen die Wettbewerbsregeln vorliegt".

Bei den von Meta beispielhaft ausgewählten Begriffen habe der Konzern nicht darlegen können, dass sie nicht zielführend und damit auch nicht erforderlich seien, führte das EuG aus. Der Schutz sensibler Daten sei durch das ergänzend entwickelte Verfahren ausreichend gewährleistet. Danach habe nur eine geringe Zahl von Kommissionsmitarbeitern Zugriff darauf, und auch das nur im Beisein von Meta-Anwälten.

Insgesamt betonte das EuG, dass die EU-Kommission mit ihrem Auskunftsbegehren Gemeinwohlinteressen verfolge. Die Eingriffe in die Rechte von Meta seien dadurch gerechtfertigt. Der Konzern kann noch Rechtsmittel zum Europäischen Gerichtshof (EuGH) einlegen.