Bewertungsdurchschnitt im Internet muss nicht alle Bewertungen einbeziehen

Bewertungsportale im Internet müssen in die von ihnen angegebene Durchschnittsnote nicht alle abgegebenen Bewertungen einbeziehen. Es ist zulässig, nur "empfohlene Bewertungen" einzubeziehen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) am Dienstag in Karlsruhe entschied. Er gab damit dem Portal "Yelp" im Streit mit der Fitnessstudio-Betreiberin und früheren Bodybuilding-Weltmeisterin Renate Holland recht. Die entsprechende Auswahl sei von der Meinungsfreiheit der Portalbetreiber gedeckt. (Az: VI ZR 496/18)

Der deutsche Ableger des US-Portals Yelp sammelt Bewertungen vor allem für Restaurants und Läden und gibt entsprechende Empfehlungen ab. Für die Berechnung einer Gesamtnote berücksichtigt Yelp nur "empfohlene Beiträge" und nennt deren Anzahl. Die Einteilung erfolgt automatisch mit einem Algorithmus. "Nicht empfohlene Bewertungen" bleiben unberücksichtigt, können aber gelesen werden. Ob bewertete Läden oder Restaurants Werbekunden auf Yelp sind, spielt nach eigenen Angaben des Portals für die Einteilung keine Rolle.

Gegen dieses Vorgehen klagte die frühere Bodybuilding-Weltmeisterin Holland, die inzwischen mehrere Fitnessstudios betreibt. Im Leitfall geht es um ein Studio, für das im Streitzeitpunkt Februar 2014 nur eine Bewertung mit drei von fünf Sternen berücksichtigt wurde. 24 überwiegend positive aber ältere Bewertungen blieben als "nicht empfohlen" unberücksichtigt.

Der BGH hat dieses Vorgehen nun als rechtmäßig bestätigt. Yelp mache auf seiner Seite keine falschen Angaben. Insbesondere behaupte das Bewertungsportal nicht, dass der Durchschnitt aus allen Bewertungen berechnet werde. Vielmehr würden die Nutzer informiert, wie viele "empfohlene Beiträge" es gibt und könnten aus dem Nebeneinander der Informationen auch folgern, dass der Durchschnitt auch nur aus diesen "empfohlenen Beiträgen" berechnet wurde.

Auch ein unzulässiger Eingriff in die persönlichen und gewerblichen Interessen Hollands liege nicht vor. Deren Belange könnten die der Yelp-Betreiber nicht überwiegen. Deren Einteilung der Nutzerbewertungen als "empfohlen" oder "nicht empfohlen" sei "durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt", betonten die Karlsruher Richter. "Ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen."