Neues Pflegegeld 2025
Das müssen Sie wissen, um finanziell vorbereitet zu sein“
Wir hören es überall: Personalmangel! Eine der Branchen, die vielleicht am meisten zu kämpfen hat, ist die Pflegebranche. Es gibt sogar den Grundsatz „ambulant vor stationär“. Zum Glück gibt es Helden des Alltags, die sich bereit erklären, einen Verwandten zu Hause zu pflegen, oder dies vielleicht sogar ehrenamtlich tun. Gehören Sie auch dazu? Oder haben Sie eine Person in Ihrem Umfeld, für die Sie einen Pflegegrad beantragen möchten, wissen aber nicht, wie oder was damit einhergeht? Dann unbedingt weiterlesen, wir haben gute Nachrichten für Sie!
Pflegegrad 2: 2024 (monatlich) 332 Euro, 2025 (monatlich) 347 Euro.
Pflegegrad 3: 2024 (monatlich) 572 Euro, 2025 (monatlich) 599 Euro.
Pflegegrad 4: 2024 (monatlich) 764 Euro, 2025 (monatlich) 800 Euro.
Pflegegrad 5: 2024 (monatlich) 946 Euro, 2025 (monatlich) 990 Euro.
Das Ziel dieser Maßnahme ist es, die pflegenden Personen zu entlasten und einen Inflationsausgleich zu schaffen.
Auch interessant sind die neuen Möglichkeiten der Kombinationsleitung – oder auch Kombinationspflege genannt. So können Pflegegeld und Pflegeleistung leichter kombiniert werden. So betonen Experten im Bereich ambulanter Pflegedienst immer wieder, es ist wichtig zu wissen, dass Pflegeleistungen höher budgetiert werden als das Pflegegeld – da es sich um „Sach“- Leistungen handelt, welche nicht ausbezahlt werden.
Um auch dies in Zahlen auszudrücken:
Pflegeleistungen im Vergleich 2024 und 2025
Pflegegrad 2: 2024 (monatlich) 761 Euro, 2025 (monatlich) 796 Euro.
Pflegegrad 3: 2024 (monatlich) 1.432 Euro, 2025 (monatlich) 1.497 Euro.
Pflegegrad 4: 2024 (monatlich) 1.778 Euro, 2025 (monatlich) 1.859 Euro.
Pflegegrad 5: 2024 (monatlich) 2.200 Euro, 2025 (monatlich) 2.299 Euro.
Einer Person mit Pflegegrad 3 stehen somit monatlich 599 Euro zu – Wird diese Person zusätzlich von einem Pflegedienst betreut, reduziert sich das Pflegegeld prozentual, je nach Umfang der Leistung des Pflegedienstes. Aber beides kann in Anspruch genommen werden.
Die wohnumfeldverbessernden Maßnahmen werden mit mehr Geld unterstützt, von 4.000,- Euro auf 4.180,- Euro. Diese Leistung ist Pflegegrad-unabhängig, wird also im Gegensatz zu den oben genannten Leistungen bereits ab Pflegegrad 1 übernommen.
Dasselbe gilt für die Pflegehilfsmittel – hier steigt der Betrag von 40,- Euro auf 42,- Euro monatlich.
Ebenso werden die Pflegedienste selbst stärker unterstützt. Zum Beispiel bei der Einstellung neuer Mitarbeiter durch Eingliederungszuschüsse. Dies betrifft nicht nur potenzielle Mitarbeiter mit mangelhaften Deutschkenntnissen, sondern auch Personen, denen in der Pflege notwendige Fortbildungen fehlen.
Und es kommen noch mehr Änderungen ab dem 1. Juli 2025. Unter anderem in Bezug auf die Verhinderungspflege. Unter Verhinderungspflege versteht man eine Art Auszeit für die pflegende Person, oder falls diese erkranken sollte.
So wird die Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen angehoben – Zusätzlich entfällt die sogenannte Vorpflegezeit von sechs Monaten.
Gleich bleibt allerdings: Die Leistung kann nur in vollem Maße ausgeschöpft werden, wenn die pflegende und die zu pflegende Person nicht bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind und in keinem gemeinsamen Haushalt leben.
Auch die Auswahl des passenden Pflegedienstes kann eine echte Herausforderung sein.
Wer noch nicht die geeignete Hilfe in seiner Umgebung gefunden hat, kann sich an die Beratungsstelle der Kommunen oder der Wohlfahrtspflege wenden.
Natürlich ist wichtig zu bedenken, dass die Chemie mehr noch als bei jedem anderen Dienstleister passen muss. Da sich die Pflegekraft in den eigenen vier Wänden aufhält und auch den Alltag der Familie miterlebt, wie sonst kaum ein Außenstehender. Dies kann Fluch und Segen sein. Auch ist wichtig, vorab abzuklären, welche Tätigkeiten von den Angehörigen selbst übernommen werden sollten.
Nachdem das alles geklärt ist, sollte man such über die vielleicht aller wichtigste Frage Gedanken machen: Wie wird der Pflegegrad beantragt und wer entscheidet, ob diesem stattgegeben wird oder nicht?
Natürlich spielt hier die Pflegekasse eine entscheidende Rolle und diese ist meist an die Krankenkasse angegliedert. Somit ist der erste Ansprechpartner die Krankenkasse der zu pflegenden Person.
Der schriftliche Antrag an sich kann per Post oder per E-Mail übermittelt werden. Das Formular erhalten Sie von der Pflegekasse oder als Download. Auch wichtig: Der Antrag muss von der zu pflegenden Person unterschrieben werden, denn nur sie ist berechtigt, den Antrag zu stellen. Natürlich können dies ebenfalls bevollmächtigte Personen (Eltern bei Minderjährigen) übernehmen.
Auch wenn bereits ein Pflegegrad existiert, dieser aber nicht mehr passt und neu beurteilt werden muss, ist es notwendig, so vorzugehen, um eine sogenannte Höherstufung zu beantragen.
Als nächstes wird der Medizinische Dienst auf den Plan gerufen – dieser ist gemeinhin auch bekannt als MD.
Dieses Prozedere kann je nach Kasse und Art der Versicherung abweichen. Bei Privatversicherten gibt es meist einen privaten Anbieter, wie den Medicproof anstelle des MD.
Der von der Pflegekasse beauftragte Dienst macht mit Ihnen einen Termin für eine sogenannte Pflegebegutachtung, bei welcher über den Pflegegrad entschieden wird.
Das dazugehörige Gutachten erhalten Sie einige Wochen nach dem Termin – auch dies kann von Fall und Dienst abweichen.
Ich hoffe, wir konnten Ihnen in wenigen Worten aufzeigen, wie Sie als Helden des Alltags Unterstützung finden und wünschen Ihnen bei der Pflege Ihrer Angehörigen nur das Beste.