Privatverkauf auf Ebay & Co.: Neue Steuerregelung in 2023

Was gibt es zu beachten?

Auf Portalen wie Ebay, Amazon oder Etsy lassen sich gebrauchte oder selbst gefertigte Waren schnell und einfach zu Geld machen. Doch wegen einer neuen Steuerregelung müssen auch Privatanbieter künftig das Finanzamt fürchten – wenn sie gewisse Kriterien erfüllen.

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Bild: stock.adobe / Mariia Korneeva
Wer einen gut erhaltenen Wandschrank, alte Sammelkarten oder ein Auto nicht mehr benötigt, findet dafür auf Verkaufsplattformen wie Ebay fast immer einen Abnehmer. Gleiches gilt für kreative Arbeiten sowie etwa handgestrickte Mode, die man auf Etsy loswerden kann. Auf Airbnb hingegen bieten Privatleute ganze Zimmer, Wohnungen oder Ferienhäuser an. Die Erlöse aus diesen Verkäufen können sich sehen lassen – doch wie ist das Ganze aus steuerrechtlicher Sicht geregelt?

Bislang blieb das Finanzamt bei solchen privaten Deals in der Regel außen vor. Wer regelmäßig immer wieder gebrauchte Sachen verkauft hatte, konnte schon mal in den Verdacht des gewerbsmäßigen Handels und damit in das Visier der Steuerbeamten geraten. Doch die hatten ganz einfach keine Zeit, um in Kleinanzeigen nach privaten Viel-Verkäufern zu fahnden. Zudem gab es dafür auch keine genau definierten Limits.

Ab wann gilt die neue Regelung?
Doch das ändert sich mit Beginn des Jahres 2023: Ab jetzt müssen Handels-Plattformen ihre privaten Heavy-User von sich aus dem Finanzamt melden. Das entsprechende Gesetz dafür trägt den etwas sperrigen Titel „Plattformen-Steuertransparenzgesetz“ (kurz: PStTG). Weitestgehend unbeachtet hatte der Bundestag am 10. November 2022 dem Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2021/514 zugestimmt. Kurz nach Weihnachten hat dann der Bundesrat das Gesetzverabschiedet, damit es bereits zum 1. Januar gelten kann.

Was sind die Kriterien?
Darin ist Folgendes festgelegt: Verkauft jemand künftig mehr als 30 Artikel im Jahr oder nimmt über 2.000 € damit ein, so muss der Plattform-Betreiber den Finanzbehörden die Daten des Verkäufers übermitteln – die jeweilige Beschränkung gilt dabei pro Plattform. Die Behörden werden dann bei der Steuererklärung des Betreffenden ganz genau hinschauen.

Rechtstechnisch ist das Verfahren so geregelt: Die Online-Plattformen erfassen seit dem 1. Januar 2023 alle Daten. 13 Monate später, also am 31. Januar 2024, melden die Plattformen die Daten an das deutsche Finanzamt.  Die zentrale Datenerfassung erfolgt schließlich beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Diese Behörde sortiert die Daten nach Steuernummer und leitet sie an das zuständige Finanzamt weiter. Das Finanzamt kontrolliert dann, ob die übermittelten Daten zur betreffenden Steuernummer zu der Steuererklärung passen – ist das nicht der Fall, so ermittelt das Finanzamt und leitet eine Betriebsprüfung ein. 

Welche Plattformen sind von der neuen Steuer-Regelung betroffen?
Das neue Gesetz betrifft alle Marktplätze und Plattformen, die für gewerbliche und private Verkäufe zur Verfügung gestellt werden. Darunter fallen unter anderem: Amazon, Ebay, Ebay-Kleinanzeigen, Facebook Shop/Marketplace, Google-Shopping, Airbnb, Uber, Vinted, Cardmarket, Lieferando.de, Hood, Alibaba, Rakuten, Shopify und Shpock.

Ziel des Gesetzes ist es, mehr Transparenz über geschäftliche Aktivitäten auf digitalen Plattformen herstellen zu können. Es geht also um eine korrekte steuerliche Erfassung sowohl bei den Ertragsteuern als auch bei der Umsatzsteuer, denn bislang konnten Finanzbehörden diese Geschäfte nur schwer ermitteln. Deshalb sollen nun spezifische Melde- und Sorgfaltspflichten eingeführt werden, weil die Betreiber der Plattformen diejenigen sind, die über die notwendigen Informationen im Rahmen ihres Geschäftsmodells verfügen oder diese schnell erlangen können.

Was ändert sich für Privatverkäufer?
Wer gelegentlich ein paar Dinge online verkauft und damit unter der Grenze von 2.000 € oder 30 Artikeln liegt, hat nichts zu befürchten. Und auch sonst findet erst einmal nur eine Meldung an das BZSt statt, das die Daten an die jeweiligen Finanzämter weiterleitet. Dort könnte gegebenenfalls eine Prüfung stattfinden, doch wer beispielsweise nur den Keller ausgemistet und ein paar Sachen verkauft hat, ist erst einmal nicht verdächtig. Wer aber gefühlt den dritten Keller innerhalb eines Jahres ausgemistet hat, könnte natürlich auffällig werden.

Wichtig ist auch: Verkäufe für Privatleute werden beim Überschreiten der Grenzwerte nur dann steuerpflichtig, wenn es sich nicht um Gegenstände des täglichen Bedarfs handelt – im Gegensatz zu Elektrogeräten, Möbeln oder Gebrauchtwagen fällt also etwa teurer Schmuck in diese Kategorie, da er für gewöhnlich nicht jeden Tag „in Benutzung“ ist. Auch wer mehrere hochwertige Pelzmäntel auf Vinted anbietet, wird eher vom Finanzamt unter die Lupe genommen werden als beim Verkauf alter Babykleidung. 

Hinzu kommt die Spekulationsfrist: Bei einem privaten Veräußerungsgeschäft wie dem Verkauf eines Gebrauchtwagens kann dieser aufgrund des Wertverlusts nach einer bestimmten Frist (in diesem Fall: 1 Jahr) steuerfrei verkauft werden. 

FAZIT: 
Seit dem 01. Januar 2023 gilt in Deutschland das sogenannte Plattformen-Steuertransparenzgesetz, womit die Bundesregierung die EU-Richtlinie 2021/514 umsetzt. Im Zuge dieser Regelung sind ab sofort alle Online-Marktplätze wie Amazon, Ebay und Co. verpflichtet, den Finanzbehörden Informationen über Einkünfte zu melden, die auf ihren Plattformen stattfinden und dabei bestimmte Grenzwerte überschreiten. Meldepflichtig ist man bei mehr als 30 Verkäufen auf einem Online-Marktplatz bzw. bei Einnahmen von mehr als 2.000 € in einem Jahr. |Text: Vera Mergle