Stadt Gersthofen startet mit der Verteilung von FFP2-Masken

Bürgerinnen und Bürger ab 70 Jahren

Die Thematik „kostenfreie Masken für Bürger“ beschäftigte die Stadt Gersthofen bereit seit der Einführung der Maskenpflicht im April 2020. Aus Kostengründen wurde ein Beschluss hierzu jedoch seither verworfen. Seit den neuen Bestimmungen im Bereich Einzelhandel und ÖPNV, wurde die Fragestellung nach einer Maskenverteilung an die Bevölkerung innerhalb der Corona-Task-Force im Gersthofer Rathaus erneut intensiv beraten. Kurz nach Verabschiedung des neuen Haushalts, sollten außerplanmäßige Mittel weitestgehend vermieden werden. „Umso wohlwollender nehme ich zur Kenntnis, dass ein Antrag hierzu aus den Reihen der CSU einging – wo sonst von dieser Stelle oftmals bei deutlich geringeren Ausgaben zu einer verhalteneren Investitionspolitik aufgerufen wird.“ so Erster Bürgermeister Michael Wörle.

Bereits am Tag des Antragseingangs, vergangenen Freitag, konnte eine Großbestellung FFP2-Masken getätigt werden, sogar ein Lieferant mit Sitz in Gersthofen konnte hierfür gewonnen werden. Noch in dieser Woche werden diese Masken an alle Gersthoferinnen und Gersthofer, welche zum Stichtag 31. Januar 2021 70 Jahre oder älter sind, auf dem direkten Weg in die jeweiligen Briefkästen verteilt. Die Zustellung erfolgt durch ca. 15 eigene Mitarbeiter, welche aktuell coronabedingt in ihren eigentlichen Bereichen nicht wie sonst üblich eingesetzt werden können. Natürlich erfolgt die Verteilung unter Einhaltung der gültigen AHA-Regeln und ohne gesteigertes Risiko.

Stadt stattet eigene Mitarbeiter ebenfalls aus

Im Zuge der Maskenverteilung an Bürger, werden auch die Mitarbeiter der Stadt Gersthofen einmalig mit 5 Masken ausgestattet. Insgesamt 550 Mitarbeiter profitieren von dieser Maßnahme und werden ebenfalls in dieser Woche mit den Masken versorgt. Zum weiteren Schutz arbeiten die Mitarbeiter der Verwaltung weiterhin im Schichtbetrieb mit umfassenden
Homeoffice-Lösungen.

Zuteilung von Masken durch Landkreis – Maßnahme für Hauptpflegepersonen von Pflegebedürftigen und Bedürftigen 

Im Laufe der Woche soll laut Rundschreiben der Staatsregierung eine Belieferung aller
Landkreise und kreisfreien Städte mit insgesamt 2 Millionen Masken erfolgen. Diese werden entsprechend der Einwohnerzahlen kommissioniert und sollen auf Wunsch des Landrats nicht im Landratsamt, sondern vor Ort in den jeweiligen Kommunen zur Abholung bereitliegen. Erster Bürgermeister Michael Wörle stellte dieses Verfahren seit Bekanntwerden am vergangenen Freitagnachmittag in Frage und sagt „In Zeiten eines bundesweiten Lockdown kann es nicht das Ziel sein, Bürgerinnen und Bürger in Schlangen in einer Behörde warten zu lassen und eine Art Massenveranstaltung zu generieren. Wir haben uns deshalb zum Schutz unserer Mitarbeiter und unserer Bürger gegen die direkte Abholung im Rathaus entschieden, sondern bieten den Empfangsberechtigten eine direkte Zustellung der Masken per Post an. Wir setzen damit ein eindeutiges Signal in Richtung „Minimierung aller nicht zwingend notwendiger Kontakte“ und gehen mit gutem Beispiel voran.“

Um die vom Freistaat zugesagten Masken zu erhalten, müssen Empfangsberechtigte den jeweiligen Nachweis in Kopie an die Stadtverwaltung senden, per Post oder Email.

Postanschrift:
Stadt Gersthofen
Maskenverteilung
Rathausplatz 1
86368 Gersthofen

Email: k-fall@gersthofen.de

An die im Schreiben genannte Anschrift werden dann die zur Verfügung stehenden Masken innerhalb von wenigen Werktagen versandt.

Folgende Regelungen gelten zur Vergabe zu den verschiedenen Personengruppen:

Drei Masken: Hauptpflegepersonen von Pflegebedürftigen
Pflegebedürftiger muss im Stadtgebiet Gersthofen wohnhaft sein
Vorlage des Schreibens der Pflegekasse mit Feststellung des Pflegegrades der bzw. des Pflegebedürftigen

Fünf Masken: für Bedürftige

  • ab 15 Jahren
  • Obdachlosigkeit oder Vorlage eines der folgenden Nachweise:
  • aktueller Bescheid oder eine aktuelle Bescheinigung des Jobcenters über die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts 
  • aktueller Bescheid oder eine aktuelle Bescheinigung des Sozialhilfeträgers über die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
  • Berechtigtenausweis für die Tafel