Die Regelung wurde überarbeitet, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist eine Ausganssperre nur möglich, wenn die Unterlassung der Regelung zu Nachteilen in der Pandemiebekämpfung führt. Es würde nur unter Betracht gezogen, wenn alle anderen ergriffenen Maßnahmen nicht genügen und daraufhin es zu einer Verschlechterung des Infektionsgeschehen führt. Außerdem müsse geprüft werden, ob die landesweite Ausgangsbeschränkung notwendig sei oder einzelne Städte als ausreichend gelten.