„Klimacamp-Urteil“ der Stadt Augsburg vom 08.März

Stellungnahme des Bayerischen Verwaltungsgerichtshof

Seit heute liegt das schriftliche Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Entscheidung vom 08. März vor. Als Stadt Augsburg bewerten wir die Rechtsklarheit, die nun herrscht, als begrüßenswert. Meinungs- und Versammlungsfreiheit sind zentrale Grundrechte, die unsere freiheitliche Demokratie maßgeblich charakterisieren. In Augsburg hat sich die Anzahl der Versammlungen in den vergangenen Jahren verdoppelt.

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Bild: Animaflora PicsStock
Diese Entwicklung verdeutlicht, wie wichtig das Versammlungs- und Demonstrationsgrundrecht ist. Eine rechtssichere Begleitung der Versammlungen auf Grundlage einer durch die Rechtsprechung geklärten Rechtslage ist daher für die Stadt Augsburg von entscheidender Bedeutung.

Wie seitens der Stadt bereits mehrfach betont, stehen bei derrechtlichen Auseinandersetzung mit dem „Klimacamp“ausdrücklich keine politischen Inhalte oder Bewertungen im Raum. Das Verwaltungsgericht Augsburg war im November 2020 zu der Auffassung gekommen, dass es sich beim„Klimacamp“ auf dem Fischmarkt zum 10. Juli 2020 um eine Versammlung handle. Gegen dieses Urteil hat der BayVGHals weitere Instanz unter Hinweis auf „besonders rechtliche Schwierigkeiten“ der Rechtssache im Juni 2021 die Berufungzugelassen.
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Die von der Stadt angestrebte obergerichtliche Klärung grundsätzlicher Fragen des Versammlungsrechts mit der Besonderheit einer stationären Dauerversammlung war der Hauptgrund der Berufung. Hierzu hätte es aus Sicht der Stadt Augsburg Anlass gegeben, zumal die Zulassung der Berufung durchaus als Signal verstanden werden konnte, dass der BayVGH sich zu dem auch in anderen bayerischen Städten stattfindenden Phänomen einer stationären Dauerversammlung äußern wollte. Dass diese Klärung ausgeblieben ist, ist bedauerlich.

Auch wenn der Bescheid und damit auch die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (November 2020) und des BayVGH auf einen Zeitraum von zehn Tagen begrenzt sind, so ist das Camp dennoch für die darüberhinausgehende Zeit an den diesbezüglichen Ausführungen des BayVGH zu messen und es ist davon auszugehen, dass weiterhin Versammlungscharakter gegeben ist. Die Möglichkeit der Revision, die der BayVGH der Stadt Augsburg eröffnet hat, wird daher nicht in Anspruch genommen. Die Möglichkeit bestimmter Auflagen, die im Urteil genannt sind, werden geprüft, um die in Bezug auf das Camp zweifellos bestehenden gegenläufigen Interessen innerhalb der Stadtgesellschaft bestmöglich zum Ausgleich zu bringen.