Regelungen zur Außengastronomie bleiben bestehen

Es gelten weiterhin 2G und FFP2-Maskenpflicht

Die Allgemeinverfügung der Stadt Augsburg zur Regelung der Außengastronomie bleibt bis 13. Januar 2022 bestehen. Sie dient dazu, die Gefahr einer Übertragung von Covid-19 in der Außengastronomie zu reduzieren. Damit sollen weitere Infektionen und ein Fortbestehen des Inzidenzwerts auf hohem Niveau verhindert und einer weiteren Überlastung der Kliniken entgegengewirkt werden. Neben der bayernweit gültigen Zutrittsregel nach 2G (Geimpft, Genesen) für die Außengastronomie, muss in Augsburg auch in der Außengastronomie eine FFP2-Maske getragen werden. An ihrem Sitzplatz können die Gäste die Maske abnehmen. Einzelheiten dazu sind in der Allgemeinverfügung enthalten. Die Einhaltung der Regelung ist durch die Gastronomen sicherzustellen.

AllgemeinverfügungAußengastronomie

Die Stadt Augsburg erlässt folgende....
 
AllgemeinverfügungfürdasStadtgebietderStadtAugsburg:
 
1. F-UrdieAußengastronomiegeltenergänzendfolgendeRegelungen:
 
1.1. Es besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP-2-Maske.Die Maskenpflichtgilt nicht fürGäste,solangesieamTischsitzen.§2Abs.3und4der15.BaylfSMVgeltenentspre-chend.
 
1.2. DerBetreiberistverpflichtet,dieEinhaltungderMaskenpflichtsicherzustellen.
 
2. §11der15.BaylfSMVbleibtunberührt.
 
3. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß Art. 41 Abs. 4 BayVwVfG am 15.12.2021 ab 16:00 Uhr durch Veröffentlichung im Internet unter www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen,inRundfunk und Presse als bekannt gegeben und ist ab dem 16.12.2021, 00:00 Uhr wirksam.Die Allgemeinverfügung gilt bis zum13.01.2022,24:00Uhr.
 

Hinweise:

 
1. Die Allgemeinverfügung und ihre Begründung können in dem an der Maximilianstraße gelegenen Durchgang zum Innenhof des Verwaltungsgebaudes1, Rathausplatz1,86150Augsburg an der Anschlagtafel und auf der städtischen Internetseite unter www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachungen eingesehen werden.
 
2. Die Regelungen in der Ziffer 1 sind gemäß §28Abs.3IfSGi.V.m.§16Abs.8IfSG kraft Ge-
setzes sofort vollziehbar.
 
3.  Ordnungswidrig im Sinnedes §73Abs.1a Nr. 6 IfSG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine der o.g. Anordnungen verstößt. Die Ordnungswidrigkeit kann nach §73 Abs.2IfSG mit einer Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.  

Begründung:


A. Sachverhalt

In der Stadt Augsburg erreichte die dritte Welle am 17.04.2021 mit 276,5 Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 je 100.000 Einwohnern innerhalb von sieben Tagen (7-Tage-lnzidenz) ihren Höhepunkt, danach sank der Inzidenzwert stetig, unterbrochen von einzelnen Plateaus. Am 08.07.2021 erreichte die 7-Tage-Inzidenz in Augsburg mit 7,8 vorläufig ihren niedrigsten Wert. Seit- her wies der lnzidenzwert eine steigende Tendenz auf. Mitte Oktober pendelte er um den Wert von 500, am 26.11.2021 erreichte er zuletzt den hochsten Wert mit 551.

Auch aktuell befindet sich der lnzidenzwert in einem hohen Bereich. Nach den Angaben des Ro- bert-Koch-Instituts liegt die 7-Tage-lnzidenz am 14.12.2021 für die Stadt Augsburg bei 277,9, für den Freistaat Bayern bei 356,0. Bundesweit liegt Bayern im Vergleich zu anderen Bundeslandern an 7. Stelle. nur sechs andere Bundesländer weisen höhere lnzidenzen auf.

Das Robert Koch-Institut schätzt laut Meldung vom 08.12.2021 die Gefährdung durch COVID-19 ftir die Gesundheit der nicht oder nur einmal geimpften Bevölkerung in Deutschland insgesamt als sehr hoch ein. Für vollständig Geimpfte wird die Gefährdung als moderat eingeschätzt, steigt aber mit zunehmenden Infektionszahlen an. Laut RKI ist die aktuelle Entwicklung sehr besorgniserregend und es ist zu befürchten, dass es zu einer weiteren Zunahme schwerer Erkrankungen und Todesfällen kommen wird und die verfügbaren intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten zeitnah überschritten werden.

Seit einigen Monaten verbreiten sich zunehmend besorgniserregende Virusvarianten (sog. „Vari- ants of Concern“ — VOCs). In Augsburg wurden Ende Januar 2021 die ersten Falle von VOCs nachgewiesen. Inzwischen beherrscht der hohe Anteil der Delta-Variante das Infektionsgeschehen. Am 26.11.2021 erklärte die WHO die Omikron-Variante zur besorgniserregenden Virusvariante.

Inzwischen gibt es Nachweise der Omikron-Variante in vielen Ländern weltweit, auch in Europa. In Deutschland wurden am 27. und 28.11.2021 erste Fälle bekannt. Die europäische Behörde ECDC schätzt die Wahrscheinlichkeit weiterer Übertragungen innerhalb Europas als hoch, das Risiko durch Omikron für die EU/EWR insgesamt als hoch bis sehr hoch ein und rät dringend zu raschen und schärferen Infektionsschutzmaßnahmen.

Am 22.03.2020 wurde der erste Coronavirus-Todesfall in Augsburg bestätigt. Seither sind weitere 515 Personen an oder mit einer Coronavirus-Infektion verstorben.

71,0 % der Augsburger Bevölkerung sind mindestens einmal geimpft. 69,1 °f mindestens zweimal, 21,3 % dreimal.
Die Therapie schwerer Krankheitsverläufe ist komplex und langwierig, ein nicht unerheblicher Teil erfordert eine intensivmedizinische 8ehandlung. Krankenhäuser berichten von jüngeren Covid-19- Patienten mit wesentlich längerer Liegedauer als in der zweiten Welle. Im Universitätsklinikum Augsburg (UKA) werden — Stand 15.12.2021 - 103 Covid-Patientinnen und -Patienten behandelt, 31 davon intensiv. Die hohen Belegungszahlen führten zwischenzeitlich wieder dazu, dass Covid- 19-Patienten von dort in andere Krankenhäuser verlegt werden mussten.

Wegen der Notwendigkeft, Nan-COVfD-Stationen zu COVfD-Stationen umzuwandeln, war die Möglichkeit, weniger dringliche Patienten zu versorgen, bereits bei der zweiten Welle einge- schränkt. Dringende Eingriffe wie beispielsweise Krebs- oder Herzchirurgische Operationen muss- ten aufgrund mangelnder Intensivkapazitäten zuruckgestellt werden. Bereits am Ende der zweiten Welle war der Rückstand erheblich. Infolge der zwischenzeitlichen Entspannung der Situation bzgl. der Covid-Patienten war es möglich, Operationen nachzuholen. Nach Aussagen des UKA müssen nun wieder wegen der hohen Anzahl an Corona-Patienten auf der Intensivstation notwendige Ope- rationen wie von Tumoren verschoben werden.

Hinsichtlich der personellen Situation ist zu berücksichtigen, dass das Personal inzwischen phy- sisch und psychisch erschöpß ist und ein Teil aus verschiedenen Gründen wie Arbeitszeitreduktio- nen, Frühberentung oder Schwangerschaft mit nachfolgendem Berufsverbot ausfällt. Es steht da- mit weniger Personal zur Verfügung wie bei den vergangenen Wellen.

Am Wochenende des ersten Advents wurde im Stadtgebiet von Augsburg beobachtet, dass in der Außengastronomie verschiedentlich die Mindesfabsfande nicht eingehalten wurden.

A. Rechtliche Begründung

1. Die sachliche Zuständigkeit der Stadt Augsburg ergibt sich aus § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG, § 16 Abs. 1 der 15. BaylfSMV und § 65 Saa 1 der Zuständigkeitsverordnung (ZustV), die örtliche Zu- ständigkeit aus Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG).

Rechtsgrundlagen für die Anordnungen sind § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 28 a Abs. 7 Satz 1 Nr. 3
IfSG, § 16 Abs. 1 der 15. BaylfSM\/.

Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdechtigte oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zustandige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG die Notwendigen Schutzmaßnahmen, insbe- sondere die in § 28 a Abs. 1 ifSC genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbrei- tung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. SARS-CoV-2 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des § 2 Nr. 3 lfSG. Notwendig ist eine Maßnahme, wenn sie zur Verhinderung der (Weiter-) Verbreitung der Krankheit geboten ist (vgl. BayVGH, Beschluss vom 13.08.2020, Az.: 20 CS 20.1821, Beck-Online, Rn. 27).

Der Bayerische Landtag stellte in seiner 97. Sitzung am 23.11.2021 fest, dass für das Gebiet des Freistaates die konkrete Gefahr der epidemischen Ausbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) besteht und daher § 28 a Abs. 1 bis 6 Infektionsschutzgeseß (IfSG) mit Wirkung vom

24. November 2021 für den Freistaat anwendbar sind. Gemaß § 28 a Abs. 8 Satz 2 tfSC bleibt Ab- satz 7 mit dem dortigen Maßnahmenkatalog unberührt. Nach dessen Nr. 3 ist eine mögliche not- wendige Schutzmaßnahme die Verpflichtung zum Tragen einer Atemschutzmaske (FFP2 oder ver- gleichbar) oder einer medizinischen Gesichtsmaske (Mund-Nasen-Schutz).

Nach § 28 a Abs. 3 Satz 1 lfSG sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus - Krankheit-2019 (COVID-19) nach § 28 Absatz 1 Satz 1 insbesondere an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems auszurichten; dabei sind absehbare Änderungen des Infektionsgeschehens durch ansteckendere, das Gesundheitssystem stärker belastende Virusvarianten zu berücksichtigen.

§ 28 a Abs. 6 lfSG besagt, dass Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 Satz 1 lfSG auch kumula- tiv angeordnet werden können, soweit und solange es für eine wirksame Verhinderung der Verbrei- tung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist (Satz 1). Bei Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (CO- VID-19) sind soziale, gesellschaftliche und wirtschaftliche Auswirkungen auf den Einzelnen und die Allgemeinheit einzubeziehen und zu berücksichtigen, soweit dies mit dem Ziel einer wirksamen Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus- Krankheit-2019 (COVID-19) vereinbar ist (Satz 2).

Die Befugnis zu Anordnungen nach § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG wird auch nicht durch die RegI2 ILI f1gen der 15. BaylfSMV verdrängt, denn diese sind nicht abschließend.

Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der 15. BaylfSMV bleiben weitergehende oder ergänzende Anordnungen der für den Vollzug des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden zu den Bestimmungen dieser Verordnung oder der auf ihrer Grundlage erlassenen Infektionsschutzkonzepte unberührt.

2. Mit der in der vorliegenden Allgemeinverfügung getroffenen Maßnahme wird bezweckt, die Ge- fahr einer Übertragung von SARS-CoV-2 in der Außengastronomie zu reduzieren. Es soll die Mög- lichkeit weiterer Infektionen und damit ein Anstieg des lnzidenzwertes bzw. dessen Fortbestehen auf hohem Niveau verhindert werden. Zugleich soll ein funktionierendes Gesundheitssystem in Augsburg und Umgebung gewährleistet und einer weiteren Überlastung der Kliniken entgegenge- wirkt werden. Eine Überlastung der Kliniken ist mit dem Risiko einer erhöhten Sterblichkeit Be- troffener an einer Infektion mit SARS-CoV-2 verbunden.

3. Die 15. BaylfSMV enthält bezüglich der Außengastronomie Regelungen in § 11. Demnach gilt dort insbesondere die 2G-Regelung. Bei der Innengastronomie besteht zusätzlich die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske; die Maskenpflicht gilt nicht für Güste, solange sie am Tisch sitzen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der 15. BaylfSMV).

Dfe bfsiang nur bezogen auf die geschlossenen Räume der Gastronomie geltenden Regelungen zur FFP-2-MaskenpfIicht sind auch in der Außengastronomie hinsichtlich des dargestellten Zwecks der Allgemeinverfügung geeignet und erforderlich.

Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fördert. Die Weiterverbreitung von Covid-19 kann direkt von Mensch zu Mensch über die Schleimhäute z.

B. durch Aerosole und Tröpfchen erfolgen, die man insbesondere beim Sprechen, Husten oder

Niesen ausst0ßt, oder auch indirekt über Hände, die dann mit Mund- oder Nasenschleimhaut so- wie die Augenbindehaut in Xontakt gebracht werden. Bereits durch teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch Infizierte kann es zu Übertragungen dieser Art kommen. Ein hoher Anteil von Übertragungen erfolgt dabei unbemerkt, noch vor dem Auftreten von Krankheitssymptomen. Auch geimpfte Personen können, wenn auch in geringerem Umfang, das Virus übertragen.

Eine FFP-2-Maske reduziert bekanntermaßen das Risiko einer Übertragung des SARS-CoV-2-Er- regers, da diese überwiegend durch das Efnatmen von Tröpfcheri und Aerosolen erfolgt.

Die Anordnung ist zur Erreichung des oben genannten Zwecks auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, welches den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet.

Die Tatsache, dass die Außengastronomie an der frischen Luft stattfindet, steht der Erforderlichkeit der angeordneten Maßnahme nicht entgegen. Auch außerhalb geschlossener Räume besteht bei gastronomischen Einrichtungen die Gefahr einer Infektion durch Aerosole und Tr0pfchen, da sich die Gäste in einem eingegrenzten Bereich aufhalten und der erforderliche Mindestabstand nicht immer eingehalten werden kann. Hinzu kommt, dass der Inzidenzwert in der Stadt Augsburg knapp unter 300 liegt (14.12.2021: 277,9). Dieser hohe Inzidenzwert und die Überlastung der Kliniken ma- chen Schutzmaßnahmen auch im Freien erforderlich. So wurden auch die Jahresmarkte, insbeson- dere Weihnachtsmärkte in § 10 Abs. 3 der 15. BaylfSMV mit der Begründung untersagt, dass die derzeitige pandemische Lage ein zufälliges Zusammenkommen von vielen Personen mit zahlrei- chen zusäDlichen Kontakten auch dann nicht zu lässt, wenn dieses Zusammenkommen im Freien erfolgt.

Hinsichtlich der FFP-2-MaskenpfIicht gibt es kein milderes Mittel, das den Erfolg ebanso herbei- führt und die Betroffenen weniger belastet. Die Bereiche der Außengastronomie sind räumlich be- grenzt, sodass es zwangsläufig zu Begegnungen ohne Einhaltung des Mindestabstands kommt, insbesondere, wenn sich Personen zwischen den Tischen bewegen. Die FFP-2-Maske bewirkt Ei- gen- und Fremdschutz. Da das Wesen einer Gastronomie der Verzehr von Speisen und Getränken ist, wurde als Ausnahme aufgenommen, dass die Maskenpflicht nicht gilt, solange man an einem Tisch sitzt. Dies hat zur Konsequenz, dass der Konsum von Speisen und Getränken nur am Sitz- platz zulässig ist. Diese Ausnahme stellt die Erforderlichkeit der Maskenpfficht nicht in Frage, viel- mehr ist hier der 2G-Nachweis von Relevanz.

2. Die in der Allgemeinverfügung enthaltenen Anordnungen sind auch im engeren Sinne verhältnis- mäßig (angemessen). Die Nachteile, die mit ihnen verbunden sind, stehen nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme.
Bei COVID-19 handelt es sich um eine lnfektionskrankheit mit teils schweren und sogar tödlichen Verläufen. Der Anteil der Virusmutationen steigt weiter an. Das Auftreten der Omikron-Variante ist besorgniserregend, bei ihr gibt es Hinweise auf eine hohere Übertragbarkeit.

Infolge dieser Pandemie sind das Leben und die Gesundheit sehr vieler Menschen, im Extremfall

auch die Funktionsfähigkeit des deutschen Gesundheitssysteme bedroht. Diesen Rechtsgütern kommt eine äußerst hohe Bedeutung zu, es gilt sie zu schützen. Im Verhältnis zu den hier betroffe- nen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen die schützenswerten Interessen der Allgemeinheit. Eine Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt im Ergebnis eindeutig zu Gunsten des Schutzes der Allge- meinheit aus. Berücksichtigt wurde hierbei auch, dass bezüglich der Maskenpflicht Ausnahmen zu- gelassen sind. So gelten § 2 Abs. 3 und 4 der 15. BaylfSMV entsprechend. Zudem ist die Ailgemeinverfügung zeitlich befristet.

3. Gemaß Art. 41 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Satz 1 und 2 8ayVwVfG i. V. m. § 1 Abs. 2 der Satzung über die öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher Weise im Bereich der Stadt Augsburg (Be- kanntmachungssatzung) wird diese Allgemeinverfügung durch Veröffentlichung in Rundfunk, Presse und dem Internet www.augsburg.de/amtliche-bekanntmachuhgen bekannt gegeben.

Nach § 1 Abs. 2 der Bekanntmachungssatzung kann eine Allgemeinverfügung im Internetauftritt der Stadt Augsburg, in Rundfunk oder Medien oder durch geeignete Kommunikationsmittel bekannt gemacht werden, wenn es zur Verhütung erheblicher Gefahren für Leben, Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern erforderlich ist und eine Bekanntmachung nach § 1 Abs. 1 der Be- kanntmachungssatzung (im Amtsblatt) nicht rechtzeitig möglich ist. Die Bekanntmachung ist an- schließend unverzüglich auch nach § 1 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung zu veröffentlichen. Es ist erforderlich, diese Allgemeinverfügung sofort bekanntzumachen, um erhebliche Gefahren für Leben und Gesundheit zu verhüten. Das städtische Amtsblatt erscheint grundsätzlich alle zwei Wo- chen an einem Freitag und hat eine Vorlaufzeit von einigen Arbeitstagen. Folglich kann wegen der Dringlichkeit der Maßnahmen das Erscheinen eines Amtsblattes nicht abgewartet werden.

Nach Art. 41 Abs, 4 Satz 3 BayVwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Ver- waltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben. Wegen der Dringlichkeit wurde von der Möglichkeit des Art. 41 Abs. 4 Satz 4 BayVwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage erhoben werden bei dem

Bayerischen Verwaltungsgericht Augsburg in 86152 Augsburg Postfachanschrift: Postfach 11 23 43, 86048 Augsburg

Hausanschrift: Kornhausgasse 4, 86152 Augsburg

Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung

Die Einlegung desRechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den SchriftformersaQ zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E- Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere lnformationen zur elektronischen Einlegung von RechtsbeheJfen entnehmen Sie bifte der lnternetprasenz der Bayeri- schen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de).

Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektro- nisch einreichen.

Die Klage muss den Klager, den Beklagten (Stadt Augsburg) und den Gegenstand des Klagebe- gehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben. der angefochtene Bescheid soll in Abschriß beige- fügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen bei schriftlicher Einreichung oder Einreichung zur Niederschrift Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.