Stillgelegte Holzöfen dürfen unter gewissen Voraussetzungen wieder in Betrieb genommen werden

Landratsamt Neu-Ulm erlässt Allgemeinverfügung

Stillgelegte Holzöfen (zentrale Heizungsanlage oder Ein-zelraumfeuerungsanlage) dürfen als Ersatz oder Ergän-zung einer Gasheizung unter bestimmten Voraussetzun-gen wieder betrieben werden. Hierzu hat das Landratsamt Neu-Ulm eine Allgemeinverfügung erlassen. Diese tritt am 05. September 2022 in Kraft und gilt bis zum 31. August 2023.

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Bild: Adobe Stock / vegefox.com
Folgende Voraussetzungen müssen für die Wiederinbetriebnahme erfüllt sein:
•                Die Anlage darf noch nicht abgebaut worden sein.
•                Der Holzofen muss eine Gasheizung entweder ersetzen oder zumindest ergänzen.
•                Beim zuständigen Bezirkskaminkehrermeister wurde bei der Stilllegung der Anlage mit dem entsprechenden Formular erklärt, dass die Anlage für den Notbetrieb vorgehalten werden soll.
•                Die Wiederinbetriebnahme ist beim Landratsamt Neu-Ulm, Fachbereich Immissionsschutz, mit dem oben genannten Formular schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist zu bestätigen, dass die Anlage nicht abgebaut wurde.
•                Der zuständige Bezirkskaminkehrermeister ist über die Wiederinbetriebnahme zu informieren.
 
Das Landratsamt Neu-Ulm weist ausdrücklich darauf hin, dass die Erleichterungen für die Wiederinbetriebnahme von Holzöfen nur als Ersatz oder Ergänzung von Gasheizungen, nicht aber für Ölheizungen oder andere Heizungsarten gelten.