Wie ich mein Haustier richtig halte!

Was ist erlaubt und was nicht?

Für viele Menschen gehört ein Hund, eine Katze oder ein anderes Tier zu den wichtigsten Begleitern im Leben. Da ist es selbstverständlich, dass sie diese auch in ihrer Wohnung um sich haben möchten. In einer Mietwohnung kann das jedoch zu einigen Schwierigkeiten führen, denn das Mietrecht hat für Haustiere Regelungen, die es zu beachten gilt. 

Mieter und Haustiere: Was sagt das Gesetz?

Das Mietrecht regelt, welche Haustiere gehalten werden dürfen. Haustiere können nicht generell verboten werden, Kleintiere dürfen auch ohne Erlaubnis des Vermieters in die Wohnung „einziehen“. Diese Regelung bedeutet aber nicht, dass alle Tiere in einer Wohnung erlaubt sind.  Im Mietrecht ist die Tierhaltung von der Art der Tiere abhängig und teilt somit Haustiere in Gruppen ein. Zu den sogenannten Kleintieren gehören beispielsweise Wellensittiche, Hamster, Mäuse, Meerschweinchen oder Fische. Die zweite Gruppe bilden Hunde und Katzen. Nach einem Urteil von 1993 dürften Kleintiere in einer Mietwohnung ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters gehalten werden. Bei Katzen und Hunden sieht das anders aus: Wenn im Mietvertrag die Haustierhaltung grundsätzlich verboten ist, ist das nur erlaubt, wenn es eine Möglichkeit zur Einzelfallentscheidung gibt. Der Vermieter muss dann eben je nach Einzelfall entscheiden, ob er die Genehmigung für die Haltung von Hund und Katze in der Wohnung gibt oder nicht.

Wann ist die Haltung eines Haustieres verboten?

Doch auch bei den Kleintieren gibt es einige Ausnahmen. So sind etwa Papageien, Frettchen und Ratten dem Vermieter zu melden und es ist eine Genehmigung von diesem einzuholen. Gleiches gilt für exotische Tiere wie Echsen, Schlangen oder Vogelspinnen. Auch hier ist in der Regel die Erlaubnis des Vermieters notwendig, denn gefährliche Arten müssen vom Vermieter nicht geduldet werden, auch wenn Terrarien in der Mietwohnung erlaubt sind. In diesem Fall bestimmt nicht das Mietrecht über die Haustiere direkt, sondern wie bei Katzen und Hunden der Vermieter oder in einem Streitfall der Richter – je nach Einzelfall.
Haustiere dürfen jedoch durch den Vermieter nur mit einer Begründung abgelehnt werden. Und diese muss nachvollziehbar sein! Wenn zum Beispiel andere Mieter Tiere halten dürfen und neue Mieter ein Tierverbot für diese Mietwohnung erhalten – schwer, hier die passenden Argumente zu finden. Im Zweifel sollten sich Vermieter und auch Mieter von einem Anwalt für Mietrecht beraten lassen. 

Grundsätzlich gilt: Mieter müssen sich an die Hausordnung und den Mietvertrag halten, das gilt auch bei der Tierhaltung. Ist im Mietvertrag bestimmt, dass Mieter ihre Haustiere dem Vermieter melden müssen, gilt dies nicht für Kleintiere, jedoch für alle anderen Arten. Hat der Vermieter Haustiere in der Mietwohnung erlaubt, müssen sich Mieter auch dann an bestimmte Regeln halten: Lärm, Dreck oder Geruchsbelästigungen sollten dringend vermieden werden. Auch hier kann der Vermieter eine Klausel in den Mietvertrag aufnehmen und bestimmen, welche Verhaltensweisen nicht akzeptiert werden. Außerdem kann er eine Tierhaftpflichtversicherung zur Bedingung für eine Genehmigung des Haustieres machen. So sind eventuelle Schäden abgesichert und im Ernstfall entstehen keine Streitigkeiten darüber, wer für die Kosten aufkommt. Auch für den Tierhalter selbst ist dies eine Absicherung, denn Kosten für die Reparatur von Parkett sind zum Beispiel nicht ohne.  

Spezielle Regeln

Ausnahmen der genannten Regelungen sind zum Beispiel Blindenhunde, Therapiehunde oder andere Tiere, die zu therapeutischen Zwecken gehalten werden. Diese brauchen zwar keine Genehmigung durch den Vermieter, müssen jedoch als diese Art der Tiere zugelassen und bescheinigt sein. 
Gemäß des Mietrechts kann die Genehmigung des Vermieters zur Haltung eines Tieres widerrufen werden, es muss aber ein triftiger Grund vorliegen. Zu einem Widerruf der Erlaubnis kann es zum Beispiel kommen, wenn sich Mieter nicht an Vorgaben oder die Rücksichtnahmepflicht in einem Miethaus halten.  Ist der Hund zum Beispiel ständig zu laut oder haben andere Mieter eine Allergie, kann die Erlaubnis zurückgenommen werden. Das gilt auch, wenn die Wohnung Schaden durch das Tier nimmt: Wird eine Katzenklappe oder eine Hundetür ohne Genehmigung des Vermieters eingebaut, kann das sowohl Schadensersatzansprüche nach sich ziehen als auch den Widerruf der Genehmigung. 

Wie sieht es eigentlich mit der Tierhaltung in einer Eigentumswohnung aus? Auch hier gilt laut Mietrecht, dass Haustiere nicht generell verboten werden dürfen. Aber: Die Eigentümergemeinschaft kann die Tierhaltung durch eine Mehrheitsentscheidung einschränken, wenn es beispielsweise um den Freilauf von Hunden und Katzen auf Gemeinschaftsflächen oder die Haltung von Kampfhunden oder gefährlichen Tierarten geht.
Grundsätzlich sollte man natürlich auch überlegen, ob die Wohnung generell geeignet ist, um darin ein Tier auf angemessene Art und Weise zu halten. Denn es geht nicht nur darum, auf das eigene Recht zu pochen, sondern vor allem darum, einem Haustier eine schöne Umgebung zu bieten. |Text: Katharina Schlenz

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