Auto-Tuning: was ist erlaubt?

„Feinabstimmung“ am Auto

Mehr Leistung, optimierter Sound, coolere Optik: Auto-Tuning bietet unerschöpfliche Möglichkeiten der Individualisierung. Doch längst nicht alle Um- und Anbauten sind zulässig. Für zahlreiche Teile sind amtliche Prüfzeichen erforderlich. Einige Änderungen müssen sogar von Sachverständigen abgenommen werden. Was ist erlaubt und welche Konsequenzen können sich bei einem Fehlverhalten ergeben?

Was ist beim Tuning erlaubt?

Tuning steht im wörtlichen Sinne für „Feinabstimmung“. Allerdings verändert diese „Feinabstimmung“ Fahrzeuge häufig in einer Weise, die von Prüfstellen, Versicherungen und der Polizei nicht akzeptiert wird. Da Unwissenheit nicht vor Strafe schützt, sollten sich Tuner im Vorfeld genau informieren, um teure Fehlkäufe, das Erlöschen der Betriebserlaubnis, Bußgelder oder weitreichendere rechtliche Konsequenzen zu vermeiden. Als Grundregel gilt: Veränderungen am Fahrzeug müssen im Rahmen der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) legal genutzt werden dürfen. Außerdem müssen alle neuen Teile ein amtliches Prüfzeichen besitzen – beispielsweise eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis), eine ABG (Allgemeine Bauartgenehmigung), eine EG-Betriebserlaubnis oder ein ECE-Prüfzeichen. Alternativ kann ein Teilegutachten vom Sachverständigen, etwa beim TÜV, eingeholt werden. Allgemein ist außerdem bei billigen Nachbauteilen Vorsicht geboten. Gerade via Internet werden immer wieder minderwertige Teile angeboten, deren Prüfgutachten gefälscht ist.

Wichtig zu wissen: Das Vorliegen einer ABE ist nichts weiter als ein Teilegutachten, aus dem hervorgeht, ob ein Bauteil eingetragen werden muss oder nicht. Entsprechend sollte der Inhalt von ABEs stets aufmerksam gelesen werden. Auch wenn die ABE besagt, dass ein Teil nicht abgenommen werden muss, kann der Gang zum Gutachter dennoch notwendig sein. Der Grund: Eingebaute Teile könnten sich wechselseitig beeinflussen. Werden beispielsweise Räder und Lenkrad getauscht, so muss ein Sachverständiger klären, ob beide Komponenten miteinander kompatibel sind.

Diese Veränderungen müssen eingetragen werden

Die Faustregel lautet: Alles, was die Sicherheit gefährden könnte oder die Geräusch- und Abgaseigenschaften beeinflusst, ist eintragungspflichtig. Beliebt sind beispielsweise sogenannte Widebody-Kits, die für eine Verbreiterung des Autos sorgen. Hier ist stets die Abnahme durch einen Prüfer erforderlich. Gleiches gilt im Übrigen für neue Kombinationen aus Reifen und Rad, die von den zulässigen Kombinationen des Fahrzeugherstellers abweichen. Ein aktueller Tuning-Trend sind außerdem Überrollkäfige und -bügel, wie sie im Motorsport zum Einsatz kommen. Hier ist eine Eintragung erforderlich, sobald sich durch den Einbau die Sichtverhältnisse oder die Fahrzeugeigenschaften verändern. Letzteres ist beispielsweise der Fall, wenn eine Strebe den Einstieg erschwert oder einzelne Sitzplätze entfallen. 

Auch das Chiptuning ist immer eintragungspflichtig, da entsprechende Steuergeräte in das Motor-Management eingreifen. Dies kann Einfluss auf die Abgasemission und die Akustik haben. Natürlich verursachen Einzelabnahmen und Gutachten Kosten. Mit rund 90 Euro ist zu rechnen, wenn der Umbau die Kontrolle im ersten Anlauf besteht. Allerdings ersparen sich ambitionierte Tuner damit zahlreiche negative Konsequenzen.

Fehlverhalten kann weitreichende Folgen haben

Für die Änderung von Fahrzeugen bestehen zahlreiche gesetzliche Vorgaben. Werden diese missachtet, kann die Betriebserlaubnis erlöschen. Das Auto darf dann nicht mehr auf öffentlichen Straßen genutzt werden und bei Kontrollen drohen Bußgelder und Punkte in Flensburg. Wesentlich schwerwiegender ist jedoch die Tatsache, dass auch der Versicherungsschutz entfallen kann. Etwaige Schäden sind dann vollständig aus eigenen Mitteln zu bezahlen, was insbesondere bei umfangreichen Sachbeschädigungen oder bei Personenschäden sogar die finanzielle Existenz bedrohen kann. 

Zudem sei erwähnt, dass durch nachträgliche Veränderungen am Motor oder am Antrieb möglicherweise die Fahrzeuggarantie erlischt. Für sonstiges Zubehör gilt: Nur wenn das verbaute Teil die Ursache eines Defekts ist, wirkt sich dies negativ auf den Garantieanspruch aus. Im Übrigen sollte auch die Versicherung über das Tuning in Kenntnis gesetzt werden, um Streitigkeiten im Schadensfall vorzubeugen. | Text: Florian Deuring