Private Chats im Büro - Grund zur Kündigung?

Ausgechattet.

Hand aufs Herz: Wer von Ihnen hat schon einmal private Nachrichten bei der Arbeit verschickt? Oder am Firmen-PC nach einem passenden Geschenk für die Schwiegermutter gesucht? Die Antwort bleibt ganz bei Ihnen, nur die Frage ist: Dürfen Sie das denn überhaupt? Und falls nicht, ist die private Debatte über einen Damenbartentferner in den hiesigen Büroräumen Grund genug für eine Kündigung? Darf das vom Arbeitgeber überhaupt kontrolliert werden?

Ein kurzer Exkurs zu einem konkreten Beispiel:
Ein rumänischer Arbeitnehmer wehrte sich durch alle Instanzen, als ihm sein Arbeitgeber die Kündigung aussprach. Grund dafür: Der Vorgesetze hatte den Verdacht, besagter Arbeitnehmer würde private Nachrichten trotz ausdrücklichem Verbot während der Arbeitszeit schreiben. Diesen Verdacht äußerte er gegenüber dem Betroffenen, doch dieser wies die Anschuldigungen zurück. Daraufhin ließ das Unternehmen den PC des Mannes auswerten und der Verdacht bestätigte sich. Folge: Der Arbeitgeber sprach die Kündigung aus. Und die rumänischen Gerichte gaben dem Unternehmen Recht.

Was ist erlaubt und was nicht 

Aber zurück zu deutschem Recht. Auch wenn es vielen von uns mittlerweile als überlebenswichtig vorkommen mag: Die private Nutzung des Internets in der Firma ist kein Menschenrecht. Untersagt der Arbeitgeber die Nutzung zuvor ausdrücklich, rechtfertigt ein Verstoß die Kündigung. Besteht ein Verdacht, dürfen auch private Chatunterhaltungen gelesen werden. Dies geht aus einem richtungsweisenden Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) hervor.

Bei den rechtlichen Folgen der privaten Nutzung des Büro-Computers hängt es vom Einzelfall ab, ob eine arbeitsrechtliche Sanktion droht. Dabei zählt einerseits der Umfang der privaten Nutzung, andererseits, ob der Arbeitnehmer den Rechner während der Arbeitszeit oder in der Pause zum Chatten benutzt hat und zuletzt auch, welche Inhalte er sich angesehen oder heruntergeladen hat. Ein Damenbartentferner scheint noch eine der harmloseren Varianten zu sein. 

Trotzdem handelt es sich um eine Zweckentfremdung, wenn Dienstgeräte für private Zwecke genutzt werden. Aha – denkt sich nun vielleicht der Gewitzte, denn das private Handy zählt doch zum Eigentum des Arbeitnehmers. Wie sieht es also damit aus?
Rechtlich ist dieser Fall differenziert zu beurteilen: Denn der Mitarbeiter zweckentfremdet zwar nicht das Unternehmenseigentum, aber nutzt seine Arbeitszeit für private Angelegenheiten. Auch dies kann unter Umständen ein Grund für eine fristlose Kündigung sein. Private Chats auf dem Handy der Arbeitnehmer sind allerdings sehr schwierig nachzuweisen. Denn Obacht für alle Arbeitgeber:
Das private Handy darf nicht kontrolliert werden, auch wenn der Verdacht besteht, dass der Mitarbeiter während der Arbeitszeit mit Freunden chattet und sich bei der Geschenkewahl beraten lässt.

Was im Vorfeld vereinbart werden sollte 
Im Nachhinein sind wir meist immer schlauer. Darum sollten für dieses Thema unbedingt vorher Vereinbarungen getroffen werden um festzulegen, welches Handeln für Mitarbeiter am Arbeitsplatz erlaubt ist und was nicht.
Grundsätzlich kann der Arbeitgeber bestimmen, ob er eine private Nutzung der Betriebsgeräte erlaubt. In vielen Arbeitsverträgen ist allerdings keine Regelung enthalten. Schriftliche Vereinbarungen sind hier empfehlenswert, um sich im Problemfall darauf berufen zu können. 

Was der Arbeitgeber darf

Herrscht ein privates Chatverbot, heißt das selbstredend nicht, dass sich alle Mitarbeiter daran halten. Dann stellen sich die Fragen, welche Möglichkeiten der Arbeitgeber zur Überprüfung hat und in welchem Rahmen sie erlaubt sind. Wenn ein ausdrückliches Verbot vorliegt, kann der Vorgesetzte die betriebseigenen Geräte der Mitarbeiter stichprobenartig kontrollieren. Eine systematische Kontrolle und Auswertung ist hingegen verboten. Kniffelig wird es, sobald der Arbeitgeber eine zumindest teilweise private Nutzung erlaubt. Chefs können dann nicht mehr so leicht Stichproben vornehmen, da sie Einblick in private Angelegenheiten nehmen würden. In diesem Fall ist eine Erklärung des Arbeitnehmers nötig, mit der er der Kontrolle zustimmt.  

Fazit:
Privates Chatten & Co. wird bei der Arbeit häufig als sozial angemessen betrachtet. Juristen sprechen hier jedoch vom „Arbeitszeitbetrug“. Jedes Unternehmen sollte selbst entscheiden, wie fest es die Zügel für die private Nutzung in der Hand hat und mit welchen Folgen die Arbeitnehmer zu rechnen haben, sollten sie gegen die Regeln verstoßen. Diskutieren Sie über die Anschaffung eines Damenbartrasierers lieber in den heimischen vier Wänden. So sind Sie auf der sicheren Seite und können Ihre Energie ganz in Ihre Aufgaben legen. Wir wünschen Ihnen viel Erfolg dabei. |Text: Stefanie Steinbach