Steuererklärung 2020: Was es wegen Corona zu beachten gibt

Extra absahnen für das Corona-Jahr

Die Abgabe einer Steuererklärung lohnt sich eigentlich fast immer – im Durchschnitt erhalten Steuerzahler ungefähr 1.000 Euro Rückerstattung. Doch wie sieht es mit der Steuererklärung für das komplizierte Corona-Jahr 2020 aus?

Ganz speziell in diesem Jahr entfällt nämlich auch noch eine beliebte Möglichkeit bei der Abgabe der Steuer: Das Ende der kostenlosen Steuersoftware ElsterFormulars steht an. Doch keine Sorge, in unserem Artikel erfahren Sie alles, was bei der Steuererklärung 2020 wichtig ist. Zunächst einmal: Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung abzugeben, muss das normalerweise bis zum 31. Juli des Folgejahres tun. Lassen sich Betroffene von einem Lohnsteuerhilfeverein oder einem Steuerberater helfen, verlängert sich die Frist bis zum letzten Februartag des übernächsten Jahres.

Wann sich professionelle Unterstützung lohnt
Wenn Sie wenig Zeit bzw. Lust haben oder sich überhaupt nicht mit der Steuererklärung auskennen, können Sie sich Unterstützung holen. Ein Lohnsteuerhilfeverein berät Arbeitnehmer, Rentner, Beamte und Pensionäre zu überschaubaren Preisen, der Steuerberater wiederum ist eher für die komplizierten Fälle, Selbstständige und Freiberufler – dafür ist er aber auch teurer. Über die Suche der Bundessteuerberaterkammer oder beim Deutschen Steuerberaterverband können Sie einen Experten in Ihrer Nähe finden.

Die besten Programme
Die Steuerklärung am eigenen PC ist wohl die preiswerteste Variante, dafür aber sehr zeitaufwendig. Jedoch gibt es dafür spezielle Programme – diese kosten meist zwischen 15 und 35 Euro und lassen sich in Desktop-Programme, Online-Software und Apps unterscheiden.

Die SteuerSparErklärung 2021 ist eine jahrelang etablierte Steuersoftware – sie hilft auch bei den steuerlichen Herausforderungen durch die Corona-Krise. Die Macher haben sich dafür eine Besonderheit überlegt: Jeder, der Kurzarbeitergeld bezogen hat und aufgrund dessen erstmals eine Steuererklärung abgeben muss, kriegt voraussichtlich ab Anfang März 2021 eine spezielle Version der SteuerSparErklärung gratis. WISO Steuer-Sparbuch eignet sich aufgrund einer Import-Funktion für ehemalige Nutzer des ElsterFormulars und bietet mit einem eigenen Checkup eine Prüfung der steuerlichen Besonderheiten: Die Software berücksichtigt die steuerfreien Boni oder Prämien, Kurzarbeitergeld, Homeoffice-Pauschalen und mehr. Taxman punktet wiederum mit einer übersichtlichen Bedienoberfläche, während sich QuickSteuer Deluxe 2021 hauptsächlich an Selbstständige und Gewerbetreibende richtet. Empfehlenswert sind auch die „normale“ Version Quicksteuer 2020 sowie das Online-Programm Smartsteuer.

Änderungen durch Corona
Eine wichtige Änderung, die sich durch die Pandemie für die Steuererklärung 2020 ergibt, betrifft die neue Homeoffice-Pauschale. Bisher galt, dass die Kosten von der Steuer nur abgesetzt werden konnten, wenn Arbeitnehmer dafür ein eigenes Arbeitszimmer hatten. Im Dezember wurde allerdings die sogenannte Homeoffice-Pauschale beschlossen. Dadurch können nun auch Arbeitnehmer, die zuhause lediglich in einer Arbeitsecke oder am Küchentisch arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Die Pauschale gilt zunächst befristet für zwei Jahre, nämlich für die Steuererklärungen 2020 und 2021. 

So berechnen Sie die Homeoffice-Pauschale
Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer generell eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen – allerdings liegt dies bei höchstens 600 Euro im Jahr, was insgesamt 120 Tagen Homeoffice entspricht (120 Tage x 5 Euro = 600 Euro). Selbst wenn Sie 140 oder 160 Tage im Jahr von zu Hause arbeiten, dürfen Sie also nicht mehr als 600 Euro absetzen. 

Was ist mit dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag?
Zusätzlich gibt es den Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der auch als Werbungskostenpauschale bekannt ist. Die Homeoffice-Pauschale wird in diesen Arbeitnehmer-Pauschbetrag, der bei 1.000 Euro liegt, eingerechnet. Wenn Sie als Arbeitnehmer ihre Steuererklärung abgeben, erhalten Sie automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Der Staat geht nämlich davon aus, dass jeder Arbeitnehmer Kosten verschiedenster Art hat, die ihm aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit entstehen. 

Der größte Posten besteht dabei aus den Fahrtkosten. Weil für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet wiederum, dass etliche Arbeitnehmer bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen würden, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre – und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt.

Wer insgesamt profitiert 
Wenn Sie als Arbeitnehmer im Jahr beispielweise Werbungskosten von 500 Euro hatten und mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv waren, dürfen Sie bei Ihrer Steuererklärung 1.100 Euro als Werbungskosten angeben (500 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.100 Euro). 

Das bedeutet: Kommen Sie mit ihren tatsächlichen Werbungskosten und der Homeoffice-Pauschale auf einen Betrag von über 1.000 Euro, dürfen Sie diesen in der Steuererklärung eintragen. Und wenn Sie schon alleine mit Ihren Werbungskosten den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 Euro überschreiten, dürfen Sie die Homeoffice-Pauschale von 600 Euro noch zusätzlich geltend machen. 

Kosten für Internet, Telefon und Strom absetzen 
Wenn Sie während Corona von zuhause gearbeitet haben, können Sie die angefallenen Telefon- und Internetkosten absetzen. Dafür gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder setzen Sie monatlich Ihre Kosten pauschal mit 20 Prozent an. Diese Möglichkeit ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 20 Euro begrenzt und kann nur von bestimmten Berufsgruppen (beispielsweise Lehrer oder Telearbeiter) genutzt werden. Sie können aber auch den abziehbaren Prozentsatz durch Einzelnachweis selbst ermitteln – diese Möglichkeit ist in der Höhe nicht begrenzt und kann von allen genutzt werden.

Wer von zuhause arbeitet, braucht dort mehr Strom, zum Beispiel für den beruflich genutzten Computer, das Handy und auch für den Router, der den Zugang zu Internet sicherstellt. Die Kosten sind nicht immer sehr hoch, summieren sich aber. Natürlich können Sie nicht einfach Ihre komplette Stromrechnung bei den Werbungskosten angeben, sondern nur die Kosten für den „beruflich genutzten“ Strom. Bei einem Vollzeitjob können Sie von jeweils acht Stunden an fünf Tagen pro Woche bzw. fünf beruflichen Handy-Aufladungen pro Woche ausgehen. Im Internet gibt es zahlreiche Tools und Rechner (etwa vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie), die Ihnen bei der Berechnung der absetzbaren Kosten helfen. 

Immer absetzbar: Arbeitsmittel
Arbeitsmittel dürfen Sie immer in der Steuererklärung angeben. Das sind alle Gegenstände, die Sie für die Erledigung Ihrer beruflichen Aufgaben verwenden (z. B. Schreibtisch und -stuhl, Computer, Headset, Monitor, Drucker, Router, Büromaterial usw.). Auch wer corona-bedingt die letzten Monate zuhause am Esstisch gearbeitet hat, kann diese Kosten angeben.

Abzugsfähig sind die Anschaffungskosten des Arbeitsmittels, also der Kaufpreis inklusive Umsatzsteuer, Porto, Fracht etc. – Arbeitsmittel, die maximal 800 Euro netto gekostet haben, werden mit dem vollen Betrag bei den Werbungskosten angegeben. Anschaffungskosten über 800 Euro werden über die Nutzungsdauer des Arbeitsmittels abgeschrieben. Dafür gibt es amtliche Abschreibungstabellen, die Sie etwa auf steuertipps.de finden.

Private Nutzung von Arbeitsmitteln
Bei Gegenständen, die auch privat genutzt werden, ist die private Mitbenutzung nur dann steuerlich unerheblich, wenn sie von ganz untergeordneter Bedeutung ist. Die Grenze liegt hier bei 10 Prozent. Das heißt also: Macht die private Mitbenutzung eines Arbeitsmittels weniger als 10 Prozent der Gesamtnutzung aus, sind die Kosten zu 100 Prozent absetzbar. Ist der berufliche Nutzungsanteil hingegen geringer als 10 Prozent, sind die Kosten überhaupt nicht absetzbar. Liegen privater und beruflicher Nutzungsanteil zwischen diesen Grenzen, kommt es zu einer Aufteilung der Kosten.

Bei Computern werden diese Grenzen aber nicht angewendet. Die Aufwendungen für einen PC sind mit dem Anteil der beruflichen Nutzung als Werbungskosten abzugsfähig. Das gilt sowohl für die Anschaffungskosten des Rechners als auch für Aufwendungen für die Geräte wie Drucker oder Scanner und Betriebskosten. Wer mit dem privaten Computer zuhause beruflich und privat arbeitet, kann in vielen Fällen also den beruflichen Nutzungsanteil als Werbungskosten geltend machen.

Als berufliche Nutzung gilt alles, was mit Ihrer beruflichen Tätigkeit zusammenhängt, also die Erledigung von beruflichen Aufgaben oder die Nutzung des Computers für berufliche Fortbildungsmaßnahmen. Wenn Sie die Aufwendungen für einen PC anteilig steuerlich geltend machen wollen, müssen Sie den Anteil der beruflichen Nutzung nachweisen oder glaubhaft darlegen – etwa mit einer Art „Fahrtenbuch“ für den Computer.

Entfernungspauschale 
Wer wegen Corona zumindest einen Teil des Jahres 2020 zuhause gearbeitet hat, ist seltener zur Arbeitsstätte gefahren. Das wirkt sich natürlich auch auf die Entfernungspauschale in Ihrer Steuererklärung aus: Die Angabe „210 Arbeitstage mit Fahrt zur ersten Tätigkeitsstätte“ wird das Finanzamt wahrscheinlich nicht einfach so akzeptieren. Vielmehr werden die Finanzämter davon ausgehen, dass sechs bis acht oder noch mehr Wochen von zuhause gearbeitet wurden. Bei dem Ziel, die 1.000-Euro-Werbungskostenpauschale zu überschreiten, kann das also wichtig werden.

Bisher ist dazu aber von Seiten der Finanzverwaltung noch nichts geregelt – hier sollten Sie sich auf dem Laufenden halten! Extra informieren sollten Sie sich auch, wenn Sie beispielweise eine BahnCard 100 oder einen Firmenwagen wenig bis gar nicht genutzt oder Ihren Wohnort gewechselt haben. Bei Fortbildungen, die wegen der Pandemie nicht stattgefunden haben, können Sie dadurch entstandene Stornokosten ebenfalls absetzen.

Kurzarbeit 
Ein weiterer zu beachtender Punkt ist das Kurzarbeitergeld: Es ist zwar an sich steuerfrei, aber es erhöht den Steuersatz auf Ihre steuerpflichtigen Einkünfte, zum Beispiel Ihr Gehalt. Es unterliegt also dem Progressionsvorbehalt – wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss also meist Steuern nachzahlen. Wie sich das in Ihrem individuellen Fall auswirkt, können Sie mit einem kostenlosen Kurzarbeitergeld-Rechner (z. B. auf steuertipps.de) ermitteln. Arbeitgeberzuschüsse zum Kurzarbeitergeld sind übrigens steuerfrei. Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 bis Ende 2021 verlängert.

Home Schooling 
Bei der technischen Ausrüstung für Ihren Nachwuchs können weder Werbungskosten noch Sonderausgaben geltend gemacht werden, selbiges gilt für Nachhilfe. Wenn Sie wegen geschlossener Kitas oder Schulen unbezahlten Urlaub nehmen mussten, haben Sie möglicherweise eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten. Verdienstausfallentschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz sind steuerfrei, sie unterliegen jedoch wie beim Kurzarbeitergeld dem Progressionsvorbehalt.

Maske steuerlich absetzen? 
Ob FFP2-Maske oder Community-Maske – die Dinger sind aus unserem Leben (vorerst) nicht mehr wegzudenken. Manch einer stellt sich da die Frage, ob man die Maske wenigstens steuerlich geltend machen kann.

Beim Kauf von Masken handelt es sich nicht um Krankheitskosten, die im Rahmen der außergewöhnlichen Belastungen absetzbar sind. Bei Krankheitskosten muss nämlich nachgewiesen werden, dass die Aufwendungen zwangsläufig, notwendig und angemessen sind. Dies kann allerdings bei Menschen mit Vorerkrankungen anders sein – diese sollten sich dann aber von ihrem Arzt bestätigen lassen, dass das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes für sie unerlässlich ist. | Text: Vera Mergle

Fazit
Die Corona-Krise begleitet uns seit Anfang letzten Jahres und wirkt sich aufgrund zahlreicher neuer Situationen und daraus folgenden Gesetzes-Änderungen auch auf die Steuererklärung aus, die viele Arbeitnehmer für 2020 erstellen (müssen). Insbesondere, wenn Sie in Kurzarbeit oder längere Zeit im Homeoffice waren, gibt es Einiges zu beachten. Unterstützung können Sie von einem Lohnsteuerhilfeverein, einem Steuerberater oder durch verschiedene Programme erhalten.