Steuersenkungen für umweltfreundliche Elektro-Dienstwagen

So macht Klimaschutz Spaß

Ein Umstieg auf nachhaltigere Mobilität scheint derzeit so attraktiv wie noch nie zu sein: Die Mehrwertsteuer wird zeitweise gesenkt, der staatliche Anteil am Umweltbonus verdoppelt sich und mit einem Elektro- oder Hybrid-Dienstwagen kann nun seit Jahresbeginn auch noch kräftig an Steuern gespart werden – so macht Klimaschutz richtig Spaß!

Mittlerweile stellt ein Dienstwagen für viele Angestellte einen Teil der Vergütung dar, was wiederum für den Arbeitgeber eine preiswerte Alternative zur Gehaltserhöhung sein kann. Wird das Fahrzeug nämlich auch für Privatfahrten überlassen, reduzieren sich sowohl das Bruttogehalt als auch die Lohnnebenkosten. Zudem ist die Anschaffung von Firmenautos steuerlich gefördert, bei einem Neukauf gibt es die Umsatzsteuer vom Fiskus zurück. Hinzu kommt, dass die Ladeinfrastruktur mittlerweile stetig ausgebaut wird und Elektromobilität im Zuge des Corona-Konjunkturpakets zusätzlich gefördert wird – ein solch nachhaltiges Firmenauto scheint demnach eine gute Wahl zu sein.

Warum überhaupt versteuern?
Wenn der Chef seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen anbietet, den dieser auch privat nutzen kann, kommt er in den Genuss eines sogenannten geldwerten Vorteils – schließlich übernimmt der Arbeitgeber Kosten für eine Sache, aus der ein Arbeitnehmer einen privaten Nutzen zieht. Mit einem geldwerten Vorteil geht aber auch ein Nachteil einher: Er muss monatlich versteuert werden und ist zudem
sozialversicherungspflichtig.

Trotzdem lohnt sich die Anschaffung eines Elektro- oder Hybrid-Dienstautos (vor allem derzeit) in mehrfacher Hinsicht: Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können nun mit Blick auf die Steuer von den Neuerungen profitieren, die seit Jahresbeginn gelten. Streng genommen ist es eigentlich nicht die Steuer, die gesenkt wurde, sondern deren Bemessungsgrundlage. Die Änderungen gelten übrigens für Erstzulassungen vom 1. Januar 2019 bis zum 31. Dezember 2030. Ebenfalls gut zu wissen: Die steuerliche Neuregelung gilt rückwirkend ab dem 3. Juni 2020.

Steuerliche Vorteile
Seit Anfang des Jahres gibt es für die private Nutzung von umweltfreundlichen Firmenfahrzeugen nun bestimmte steuerliche Vorgaben. Maßgeblich ist hier übrigens immer der inländische Bruttolistenpreis zum Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Mehrkosten für Sonderausstattung. 

Im Juni 2020 stieg nun auch noch die Bemessungsgrenze (Brutto-Listenpreis) von 40.000 auf 60.000 Euro. So sollen auch Käufer von teureren E-Autos profitieren. Viele kleinerer Modelle waren nämlich bisher so bepreist, dass sie mit einer komfortablen Grundausstattung knapp unter der bisher geltenden Bemessungsgrenze von 40.000 Euro blieben. Künftig können Käufer demnach etwas mehr Ausstattung beziehungsweise eine größere Batterie oder einen stärkeren Motor wählen und trotzdem bei der Dienstwagensteuer sparen.

Normalerweise gilt die Ein-Prozent-Regelung: Sie besagt, dass jeden Monat ein Prozent des Bruttolistenpreises eines Firmenfahrzeugs als geldwerter Vorteil versteuert werden muss.

Unterschiede je Bruttolistenpreis
Vor allem bei reinen Elektrofahrzeugen unter 60.000 Euro (Bruttolistenpreis), können Arbeitnehmer jetzt aber deutlich mehr sparen: Die privaten Strecken müssen nur noch pauschal mit einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert werden. Anders formuliert: Die private Nutzung eines E-Dienstwagens wird nur noch mit monatlich 0,25 Prozent des Bruttolistenpreises als geldwerten Vorteil besteuert.

Liegt der Preis des Wagens über 60.000 Euro, so wird nur der halbe Bruttolistenpreis angesetzt – diese Steuervergünstigung besteht bereits seit 2019 und bleibt für E-Autos dieser Preisklasse demnach bestehen. 

Sonderfall Plug-in-Hybride
Für Plug-in-Hybride gilt weiterhin die Ein-Prozent-Regel mit halbierter Bemessungsgrundlage. Jedoch muss hier beachtet werden, dass die Regel nur dann gilt, wenn das entsprechende Auto höchstens 50 Gramm CO² pro Kilometer emittiert (gemessen nach der neuen WLTP-Norm) oder mindestens 40 Kilometer weit rein elektrisch fährt. Diese Vorgabe wird sich vermutlich in Zukunft noch schrittweise erhöhen. So sollen Hybride ab dem Jahr 2022 für eine vergünstigte Besteuerung 60 Kilometer und ab 2025 dann schon 80 Kilometer zurücklegen können, ohne dass der Verbrennungsmotor zugeschaltet werden muss. Andernfalls gilt dann die Ein-Prozent-Regel und die Halbierung entfällt. 

Alternative Fahrtenbuch
Die pauschale Versteuerung des Firmenwagens nach der 1-Prozent-Regel stellt zwar eine sehr einfache und zeitsparende Art der Ermittlung dar, rechnet sich jedoch nicht immer. Wenn etwa ein Dienstwagen privat eher selten, beziehungsweise auch nur über kurze Strecken genutzt wird, lohnt sich ein Fahrtenbuch als Nachweis für die tatsächlich entstandenen Kosten. Dabei werden die tatsächlichen Kosten (und damit der konkrete geldwerte Vorteil) ermittelt, indem alle Dienst- und Privatfahrten mit Kilometerangaben und weiteren anfallenden Ausgaben im Detail protokolliert werden.

Wer umsteigen möchte – von Fahrtenbuch zu Ein-Prozent-Regel oder umgekehrt – kann dies entweder zum Jahreswechsel oder bei einem Wechsel des Fahrzeugs tun. Welche Versteuerung günstiger ist, muss natürlich immer individuell berechnet werden und kommt eben ganz auf das Ausmaß der Nutzung an. 

Gut zu wissen: Auch bei der Kilometerbesteuerung gilt die niedrigere Bemessungsgrundlage. Für jeden Kilometer, der zwischen Wohnung und Arbeitsort liegt, werden 0,03 Prozent des Listenpreises versteuert. Bei elektrifizierten Firmenwagen müssen nur noch 0,03 Prozent von einem Viertel der Bemessungsgrundlage versteuert werden, also 0,25 Prozent bzw. 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises.

Beispielrechnung 1
Nicht nur Arbeitgeber profitieren von den Regelungen, auch für Mitarbeiter ergeben sich Vorteile. Zunächst eine vereinfachte Beispielrechnung ohne Berücksichtigung der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeit: Bei einem Bruttolistenpreis von 34.000 Euro lag die Bemessungsgrundlage 2019 noch bei 50 Prozent des Bruttolistenpreises und demnach bei 17.000 Euro – monatlich zu versteuern waren also entsprechend 170 Euro. Bei einer Zulassung im Jahr 2020 sind nun 25 Prozent des Bruttolistenpreises die Bemessungsgrundlage, was 8.500 Euro entspricht. Damit sind insgesamt monatlich nur noch 85 Euro zu versteuern. 

Beispielrechnungen 2 & 3
Zur Verdeutlichung zeigen wir bei unseren beiden weiteren Beispielen jeweils die Ersparnis beim Umstieg von Verbrennungsmotor auf Elektro- beziehungsweise Hybridantrieb auf – zudem werden nun weitere Faktoren mitberücksichtigt. Die nachfolgenden Berechnungen erfolgen auf Basis eines Mitarbeiters, der monatlich 5.000 Euro (brutto) verdient, sich in Steuerklasse 1 befindet, Kirchensteuer zahlt und gesetzlich krankenversichert ist (0,9 Prozent Zusatzbeitrag).

Vorteile auch bei Zweirädern
Übrigens: Auch Fahrrad-Fans können profitieren. Wer von seinem Arbeitgeber ein Dienst-Pedelec zur Privatnutzung gestellt bekommt, muss den geldwerten Vorteil seit dem letzten Jahr nicht mehr zwangsläufig versteuern. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber die Leasingrate für das Pedelec selbst bezahlt. Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Zweirad allerdings über eine Gehaltsumwandlung zur Verfügung, so gelten genau wie beim E-Firmenwagen die vergünstigten 0,25 Prozent bei der Versteuerung des geldwerten Vorteils. |Text: Vera Mergle

Die genauen Berechnungen finden Sie in unserem e-paper: https://www.trendyone.de/magazin?month=11&year=2020