Untere Naturschutzbehörde Unterallgäu erklärt, was draußen erlaubt ist und was nicht

Naturgenuss: Ein Recht, das mit Pflichten verbunden ist

Unterallgäu. Im Frühjahr zieht es die Menschen wieder in die Natur - zu Fuß, mit dem Fahrrad, zum Picknicken. Der freie Zugang zu den Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur - in Bayern ein Grundrecht; jedoch ist mit diesem Recht auch die Grundpflicht zum pfleglichen Umgang mit der Natur verbunden. Darauf weist die untere Naturschutzbehörde am Landratsamt Unterallgäu hin.

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Zwar gilt in bayerischen Wäldern keine generelle Leinenpflicht - doch Hunde sollten in Rufweite bleiben.Bild: Stefanie Vögele/Landratsamt Unterallgäu
Besonders wichtige Regeln hat der Naturschutz hier zusammengestellt:

• Auf landwirtschaftlich genutzten Flächen herrscht nun wieder Betretungsverbot: Während der Zeit des Aufwuchses dürfen Wiesen und Weiden nicht betreten werden. Auch Äcker darf man - sobald die Saat erfolgt ist - nicht mehr betreten.
• Einfach querfeldein mit dem Mountainbike? „Das stört das Wild und gefährdet auch den Bestand seltener Pflanzen“, sagt Brigitte Fischer von der unteren Naturschutzbehörde. Fahrradfahren ist laut Gesetz sowohl im Freiland als auch im Wald nur auf dafür geeigneten Wegen erlaubt.
• Auch Hundebesitzer nimmt die untere Naturschutzbehörde in die Pflicht: „In bayerischen Wäldern gilt keine generelle Leinenpflicht. Aber berücksichtigen Sie, dass Hunde wildlebende Tiere aufschrecken können, die dann zum Beispiel auf eine Straße rennen könnten oder anderweitig in Gefahr geraten“, sagt Fischer: „Deshalb müssen sich die Hunde stets im Einwirkungsbereich, also in Ruf- und Sichtweite, des Hundehalters befinden.“ Auch für bodenbrütende Vögel seien freilaufende Hunde eine Gefahr. In manchen Schutzgebieten, etwa im Kettershauser Ried, gilt deshalb Leinenpflicht.
• Ein Sträußchen für die Liebste zu pflücken, das ist grundsätzlich erlaubt. „Hier gilt die Handstrauß-regelung: Jeder darf Blumen, Pilze, Waldfrüchte, Kräuter und Ähnliches in geringen Mengen für den persönlichen Bedarf mitnehmen“, erklärt Fischer. Wer gewerblich sammelt, muss dies hingegen beim Landratsamt beantragen. Und: Gesetzlich geschützte Pflanzen darf man nicht pflücken und natürlich auch deren Wurzeln und Knollen nicht ausgraben.
• Campen ist in der Natur nur mit der Erlaubnis des Grundstückseigentümers oder Pächters erlaubt. Und auch dann gilt: Abwasser und Abfälle dürfen nicht einfach in der Natur entsorgt werden.

Weitere Informationen hat die untere Naturschutzbehörde im Internet zusammengetragen unter www.unterallgaeu.de/naturschutzrecht