Corona Lockerungen im Landkreis Augsburg treten erst am Samstag in Kraft
Dringend beachten!
Im Landkreis Augsburg befindet sich der Inzidenzwert – also die Zahl der Corona-Neuinfektionen je 100.000 Personen innerhalb einer Woche – erfreulicherweise weiter im Abwärtstrend. „Während der zurückliegenden vier Wochen hat sich der Wert in kleinen aber stetigen Schritten von über 200 auf tagesaktuell 77,3 verringert“, bilanziert Landrat Martin Sailer.
„Ich bin angesichts der guten und stabilen Entwicklung unserer regionalen Infektionszahlen sehr zuversichtlich, dass die bevorstehenden Lockerungen nicht kurzfristig noch durch einen unerwarteten Anstieg der Zahlen gefährdet werden“, so der Landrat.
Im Vorfeld der Öffnungsschritte ist dringend zu beachten, ab wann diese im Landkreis Augsburg rechtlich möglich sind: „Wir wollen vorab unmissverständlich deutlich machen, dass die Lockerungen im Landkreis nicht vor diesem Samstag, 22. Mai, in Kraft treten werden“, so der Landrat. Irritationen hinsichtlich des Datums seien denkbar, da in der BayIfSMV von möglichen Lockerungen ab dem 21. Mai die Rede ist. Der Gesetzestext definiert hierbei aber, dass mögliche Lockerungen frühestens ab Freitag, 21. Mai, möglich seien. „Die bindende Voraussetzung für alle Lockerungen ist aber, dass wir uns als Landkreis stabil unter der Schwelle von 100 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnerinnen und Einwohnern befinden müssen, dann treten die Lockerungen und weiteren Öffnungsschritte am 7. Tag nach der Wertunterschreitung in Kraft. Das ist bei uns erst am Samstag der Fall“, erklärt Sailer.
Verpflichtende Selbsttests müssen vor Ort durchgeführt werden
Zudem weist das Landratsamt im Zusammenhang mit den Lockerungen darauf hin, dass negative Selbsttests, sofern sie in Teilbereichen des öffentlichen Lebens vorgeschrieben sind, nur dann Gültigkeit besitzen, wenn sie bei dem Dienstleistungsbetrieb oder Geschäft, zu dem man Zutritt erhalten möchte, vor Ort und im Beisein des Veranstalters bzw. Dienstleisters durchgeführt werden. Ein im Vorfeld abgenommenes Negativergebnis gilt nicht als zulässiger Nachweis, der zum Einlass bzw. zur Teilnahme legitimiert.Das könnte Sie auch interessieren
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