Jobwechsel: So kündigen Sie richtig

Wir sehn‘ uns, Boss!

In Ihrem Kopf hat sich sicherlich schon einmal die ein oder andere dramatische Kündigungsszene abgespielt, wenn es bei Ihnen in der Arbeit nicht nach Ihren Wünschen läuft.

Sie werfen Ihrem Chef Ihre Unterlagen mit Schwung ins Gesicht und rufen enthusiastisch:

„Ich kündige!“. Danach gehen Sie stolz erhobenen Hauptes durch die Tür – die schwungvoll hinter Ihnen ins Schloss fällt – und lassen Ihren überraschten Chef allein. Klingt filmreif. Sollte es auch bleiben. Wir zeigen Ihnen die elegantere Version. Denn: Wir sehen uns immer zweimal im Leben.

Mit einer Kündigung beschäftigen wir uns, zumindest zum Großteil, zum Glück nicht jeden Tag. Aber wenn es soweit ist, dann wollen wir ordentlich kündigen - von der Schriftform über die Kündigungsfristen bis hin zum Kündigungsgrund. Sie erfahren, ob Sie den Resturlaub oder die Urlaubsabfindung wählen sollten und wir klären Sie über Vertragsstrafen auf. Und man munkelt, dass auch Arbeitnehmer bei einer Kündigung eine Abfindung bekommen können…

Kündigung mit Stil

Sie haben Ihren Traumberuf gefunden oder sind unglücklich in Ihrem derzeitigen Arbeitsverhältnis. Vielleicht brauchen Sie auch einfach nur einen Tapetenwechsel, neue Herausforderungen. Egal, welche Beweggründe für Sie eine Rolle spielen: Ihr Vorgesetzter sollte als Erster davon erfahren. Und zwar nicht per SMS oder E-Mail, sondern in einem persönlichen Gespräch. Müssen Sie so handeln? Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, Ihre Kündigung Ihrem Chef persönlich mitzuteilen. Allerdings legen Sie mit einem freundlichen Gespräch den Grundstein für einen positiven letzten Eindruck. Für Sie und Ihren Vorgesetzten ist die Trennung im Guten ein Gütesiegel für Ihre Person. Die Welt ist ein Dorf und wer weiß, ob sich Ihre Wege mit denen eines Kollegen oder ehemaligen Vorgesetzten nicht noch einmal kreuzen werden.

Jetzt geht’s ans Eingemachte: Die Schriftform

Ihr Vorgesetzter weiß Bescheid. Die schwierigste Hürde ist also schon bewältigt und Sie dürfen sich auf die Schulter klopfen. Bis jetzt haben Sie allerdings noch nicht offiziell gekündigt.
Das geht so: Um Ihre Kündigung rechtmäßig wirksam zu machen, benötigen Sie Ihre schriftlich, auf Papier formulierte Kündigung mit Ihrem vollen Namen, eigenhändig unterschrieben. Schreiben Sie auch das aktuelle Datum mit hinein. Wie und was sollen Sie schreiben? Klar und eindeutig muss es sein. Verzichten Sie auf kreative Floskeln oder Ausschmückungen und ziehen Sie Ihr Kündigungsschreiben nicht unnötig in die Länge. Eine Kündigung ist ein Rechtsgeschäft. Wichtig: Nehmen Sie am besten den Beendigungszeitpunkt mit in Ihr Schreiben auf, damit es keine Unklarheiten gibt, zum Beispiel: „Hiermit kündige ich mein Arbeitsverhältnis zum 31.12.2017.“
Sie wissen nicht, wann das ist? Kein Problem. Mit der Formulierung „zum nächstmöglichen Datum“ sind Sie auf der (rechts)sicheren Seite. Allerdings sollten Sie sich vor der Unterzeichnung eines anderen Arbeitsvertrags über diesen Punkt informieren, denn nur so kommen Sie ohne Leerlauf zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen aus.

Ein bisschen Mathe: Die Kündigungsfrist

Viele seufzen bei diesem Thema, weil sich die Logik dafür für sie ungefähr so erklären lässt:
„Zwei arabische Hengste waschen drei Biber in einer Stunde. Ein Hengst ist übergewichtig, der andere hat Klaustrophobie. Berechnen Sie das Volumen der Sonne.“ Keine Sorge, so schwer ist es nicht. Nach der Probezeit beträgt die gesetzliche Mindestfrist vier Wochen bis zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats [§622 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches]. Aber Achtung: Werfen Sie lieber noch einmal einen Blick in Ihren Arbeitsvertrag. Es können auch individuelle Kündigungsfristen vereinbart worden sein. Die Kündigungsfrist startet, wenn der Kündigungsempfänger, also Ihr Arbeitgeber, das Kündigungsschreiben von Ihnen erhalten hat. Tipp für Gemütliche: Im Internet gibt es Kündigungsfristenrechner.

Der Kündigungsgrund

Sie müssen bei einer ordentlichen fristgebundenen Kündigung keinen Kündigungsgrund angeben. Nur in Ausnahmefällen, in denen fristlos gekündigt wird, ist auf Verlangen des Arbeitgebers der Kündigungsgrund anzugeben [§ 626 Abs. 1 BGB].
Tipp: Das persönliche Gespräch mit Ihrem Chef ist dafür angedacht, um Ihre Kündigung ein wenig zu erläutern. Sie müssen nicht aus dem Nähkästchen plaudern, aber Sie können die Gelegenheit nutzen, um Ihrem Vorgesetzten eine Vorstellung davon zu geben, wie Ihre weiteren Pläne aussehen und warum Sie sich für diese entschieden haben.

Urlaub oder Urlaubsabfindung

Zeit oder Geld? Sie können Ihren Resturlaub in Anspruch nehmen oder auszahlen lassen. Aus gesetzlicher Sicht hat die Gewährung des Urlaubs allerdings immer Vorrang vor der Abgeltung. Ausnahme: Es besteht die Möglichkeit, dass Ihnen Ihr Chef aus betrieblichen Gründen keinen Urlaub genehmigen kann. In solchen Fällen wird Ihnen der zustehende Urlaub ausgezahlt.

Wir wissen: Zeit ist mehr wert als Geld. Sie ist unser kostbarstes Gut

Tipp: Bewusst einen Schlussstrich ziehen. Nutzen Sie Ihre Urlaubszeit, um von Ihrem bisherigen Job den nötigen Abstand zu nehmen und entspannen Sie sich. Jetzt ist die Zeit, um Kraft zu tanken, Ihre Reserven wieder aufzufüllen und sich auf Ihre neue Zukunft einzustellen. Dieser Prozess wird gern übersprungen, sollte aber intensiv in Erwägung gezogen werden. Nur so können Sie bei sich selbst ankommen und mit Vollgas wieder durchstarten.

Vertragsstrafen

Kurze Definition in einfachen Worten: Sie haben sich mit Ihrer Unterschrift in einem vertraglichen Dokument verpflichtet, Ihren Arbeitgeber mit einer Geldsumme x zu entschädigen, sollten Sie Ihren im Arbeitsvertrag niedergeschriebenen Pflichten nicht nachgekommen sein. Darf mein Arbeitgeber das? Wenn Sie die Kündigungsfrist nicht eingehalten haben, dann „jein“.
Vertragsstrafen sind nur zulässig, wenn sie von Anfang an in einer schriftlichen Vereinbarung festgehalten wurden. So besagt es das Bürgerliche Gesetzbuch. Hinzu kommt, dass klar und deutlich formuliert sein muss, dass die Nichteinhaltung der Kündigungsfrist für den Arbeitnehmer zu einer Vertrags- bzw. Geldstrafe führt, sprich: Ihnen als Arbeitnehmer muss klar sein, dass Sie mit Konsequenzen rechnen müssen, falls Sie Ihre Kündigungsfrist nicht einhalten. Die Höhe der Vertragsstrafe ist dabei abhängig von der Länge Ihrer Kündigungsfrist. Außerdem spielt Ihr Einkommen dabei eine entscheidende Rolle. Klartext: Sie müssen die Höhe Ihres Entgelts bezahlen, dass Sie bis zum Ablauf der Kündigungsfrist bekommen hätten. Sie müssen tatsächlich in die Tasche greifen? Dann merken Sie sich diese Faustregel:
„Die Vertragsstrafe im Arbeitsvertrag darf laut geltendem Recht nicht höher liegen als das vereinbarte Bruttomonatsgehalt.“

Abfindung bei Kündigung durch Arbeitnehmer

Verkehrte Welt? Wir kennen es eher andersherum: Der Arbeitgeber kündigt und zahlt eine Abfindung. Wenn Sie als Arbeitnehmer mit der kühnen Vorstellung kündigen und eine Abfindung dafür bekommen möchten, wird das schwer. Aber nicht unmöglich. Bei so einer Strategie muss Ihnen der Vorgesetzte allerdings schon ziemlich übel mitgespielt haben. Sollte dies der Fall sein, dann könnte Folgendes funktionieren: Stellen Sie Ihre eigene Kündigung zurück und verhandeln Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine Auflösung Ihres Arbeitsverhältnisses mit einer Abfindung. Wahrscheinlich wird Ihr Vorgesetzter Ihren Vorschlag zunächst belächeln, denn er hat keinerlei Rechtspflicht eine Abfindung zu genehmigen. Er wird Ihnen vorschlagen zu kündigen. Das kostet Ihren Chef keinen einzigen Cent. Sie müssen nun also ordentliche Überzeugungsarbeit leisten und Ihrem Arbeitgeber hieb- und stichfeste Argumente für eine Abfindung liefern. Heißt: Ihr Chef muss das dringende Bedürfnis bekommen, Sie im Interesse des Unternehmens gehen zu lassen. Das funktioniert in manchen Fällen mit diversen rechtlichen Forderungen, die Sie Ihrem Arbeitgeber mit einer geradezu penetranten Ausdauer entgegenbringen können. Nicht, dass wir uns falsch verstehen: Sie sollten mit Ihren Forderungen im Recht sein und nicht aus Jux und Tollerei eine Abfindung für sich kassieren wollen. Hier geht es darum, einen Arbeitgeber, der rechtliche Pflichten verletzt hat, nicht einfach kostenlos davon kommen zu lassen.

Lässt sich Ihr Chef nach wie vor nicht auf eine Abfindung ein, dann können Sie als Arbeitnehmer außerordentlich fristlos kündigen und die gesetzliche Abfindung nach §628 BGB einfordern. Natürlich können Sie so nur vorgehen, wenn Sie auch zu einer fristlosen Kündigung berechtigt sind. Sie sollten also wirklich mehrere triftige Gründe haben, um diesen Weg einzuschlagen und vorher gut darüber nachdenken.
„Wege entstehen dadurch, dass wir sie gehen.“ wusste bereits Franz Kafka. Mit einer Kündigung verändern wir bewusst den eigenen Lebensweg und gehen in eine neue Himmelsrichtung. Wir wünschen Ihnen auf Schritt und Tritt viel Erfolg und drücken Ihnen bei der Verwirklichung Ihrer Zukunftspläne alle Daumen, die wir haben!
|Text: Stefanie Steinbach